Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00650 • VG ZH VB.2023.00650 KI-generiert

Traffic Order and Road Project Legal Procedures

Geschäftsnummer VB.2023.00650
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning a traffic order reducing the speed limit to 30 km/h for noise reduction, the court held that when speed reduction measures are closely linked to a road project, the road project should be the lead procedure. This means the legal appeal instance for the road project must also rule on the speed reduction. The court found the traffic order to be in close conjunction with the road project, necessitating coordinated procedures. While acknowledging a procedural issue regarding the affected residents' right to be heard in the initial phase, the court determined this was rectified in the consolidated appeal proceedings. Ultimately, the court dismissed the appeals, finding the traffic order to be proportionate and supported by the traffic and noise assessments, while also not entering into one appeal due to lack of standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz) | Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz). Bei Temporeduktionsmassnahmen im Rahmen des Konzepts für eine Lärmsanierung der Strasse mit konkret absehbarer enger Beziehung zu einem Strassenprojekt ist das Strassenprojekt als Leitverfahren zu behandeln, was dazu führt, dass die gesetzliche Rekursinstanz für das Strassenprojekt im Rahmen einer koordinierten Lärmsanierung auch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen hat (E. 1.1). Die betroffene funktionelle Verkehrsanordnung steht in einem derart engen Sachzusammenhang zum Strassenprojekt, dass eine Koordination der beiden Verfahren geboten ist (E. 1.2). Das Prinzip einer Konzentration der Zuständigkeit ab der ersten Rechtsmittelinstanz ergibt sich bei der Koordinationspflicht zwischen Strassenprojekt und Temporeduktionsmassnahmen zur Lärmsanierung aus dem Bundesrecht. Da der Leitentscheid einer Projektfestsetzung des Regierungsrats direkt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegt, hat in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz gleichzeitig die damit verbundene Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu überprüfen (E. 1.3). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist zufolge fehlender Legitimation nicht einzutreten (E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene funktionelle Verkehrsanordnung mit voller Kognition zu überprüfen (E. 3). Die Rügen betreffend die Handhabung der Koordinationsgrundsätze geben zwar zu Beanstandungen Anlass, vermögen im Ergebnis aber nicht durchzudringen. Die zuständigen Behörden haben nicht genügend dafür gesorgt, dass die betroffenen Strassenanstösser Einwände gegen das Strassenprojekt, die sich allenfalls erst in der Gesamtschau mit der nach der Planauflage vorgesehenen Anpassung bei der Lärmsanierung aufdrängten, noch nachträglich wirksam in die erstinstanzliche Entscheidfindung einbringen konnten. Diese Gehörsverletzung ist allerdings im vorliegenden, vereinigten Beschwerdeverfahren geheiltworden (E. 4). Bei der Strasse handelt es sich um eine verkehrsorientierte Strasse (E. 6). Die Rügen, mit denen eine mangelhafte Lärmüberprüfung, insbesondere im Lärmgutachten, behauptet wird, sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an den in dieser Hinsicht getroffenen Annahmen und Schlussfolgerungen zu wecken (E. 7). Das Verkehrsgutachten und das Dokument Interessenabwägung sind – auch unter Einbezug des Lärmgutachtens – als vollständig und schlüssig zu beurteilen (E. 8). Die umstrittene funktionelle Verkehrsanordnung ist verhältnismässig (E. 9). Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 3, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht prozessleitende Verfügungen Konsolidierungsregel Kognitionsbefugnis Leitverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court used this provision to heal a violation of the right to be heard, which occurred during the initial stages of the administrative process.

Art. 3 Abs. III lit. b RPG

This provision is relevant to the coordination between road projects and noise reduction measures, which the court addressed.

§ 19b Abs. I VRG

This provision relates to the competence of the administrative court in reviewing decisions, specifically in combined proceedings.

§ 19b Abs. II lit. b VRG

This provision likely concerns the consolidation of appeals and the scope of review in coordinated proceedings.

§ 20 Abs. I VRG

This provision pertains to the administrative court's full power of review (Kognition) over the contested traffic order.

§ 49 VRG

This provision relates to the admissibility of appeals, specifically regarding the lack of standing of one of the appellants.

Art. 3 Abs. II SVG

This provision pertains to the fundamental principles of traffic law and road safety, likely underpinning the traffic order.

Art. 8 USG

This provision relates to environmental protection, specifically noise abatement, which is central to the case.

Art. 8 Abs. II LSV

This provision deals with speed limits for noise protection, directly relevant to the case's subject matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00650

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00650 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz) · Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz). Bei Temporeduktionsmassnahmen im Rahmen des Konzepts für eine Lärmsanierung der Strasse mit konkret absehbarer enger Beziehung zu einem Strassenprojekt ist das Strassenprojekt als Leitverfahren zu behandeln, was dazu führt, dass die gesetzliche Rekursinstanz für das Strassenprojekt im Rahmen einer koordinierten Lärmsanierung auch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen hat (E. 1.1).

Die betroffene funktionelle Verkehrsanordnung steht in einem derart engen Sachzusammenhang zum Strassenprojekt, dass eine Koordination der beiden Verfahren geboten ist (E. 1.2). Das Prinzip einer Konzentration der Zuständigkeit ab der ersten Rechtsmittelinstanz ergibt sich bei der Koordinationspflicht zwischen Strassenprojekt und Temporeduktionsmassnahmen zur Lärmsanierung aus dem Bundesrecht. Da der Leitentscheid einer Projektfestsetzung des Regierungsrats direkt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegt, hat in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz gleichzeitig die damit verbundene Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu überprüfen (E. 1.3).

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist zufolge fehlender Legitimation nicht einzutreten (E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene funktionelle Verkehrsanordnung mit voller Kognition zu überprüfen (E. 3). Die Rügen betreffend die Handhabung der Koordinationsgrundsätze geben zwar zu Beanstandungen Anlass, vermögen im Ergebnis aber nicht durchzudringen. Die zuständigen Behörden haben nicht genügend dafür gesorgt, dass die betroffenen Strassenanstösser Einwände gegen das Strassenprojekt, die sich allenfalls erst in der Gesamtschau mit der nach der Planauflage vorgesehenen Anpassung bei der Lärmsanierung aufdrängten, noch nachträglich wirksam in die erstinstanzliche Entscheidfindung einbringen konnten.

Diese Gehörsverletzung ist allerdings im vorliegenden, vereinigten Beschwerdeverfahren geheilt worden (E. 4). Bei der Strasse handelt es sich um eine verkehrsorientierte Strasse (E. 6). Die Rügen, mit denen eine mangelhafte Lärmüberprüfung, insbesondere im Lärmgutachten, behauptet wird, sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an den in dieser Hinsicht getroffenen Annahmen und Schlussfolgerungen zu wecken (E. 7). Das Verkehrsgutachten und das Dokument Interessenabwägung sind – auch unter Einbezug des Lärmgutachtens – als vollständig und schlüssig zu beurteilen (E. 8).

Die umstrittene funktionelle Verkehrsanordnung ist verhältnismässig (E. 9). Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 3, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG BEILADUNG BUSHALTESTELLE FAHRPLAN FORMELLE KOORDINATION FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IMMISSIONSGRENZWERTE KOGNITION KOORDINATIONSGEBOT LÄRMGUTACHTEN LÄRMREDUKTION LÄRMSANIERUNG LÄRMSCHUTZ MATERIELLE KOORDINATION RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELLEGITIMATION REISEZEIT STRASSENBELAG STRASSENLÄRM STRASSENPROJEKT TEMPOREDUKTION TEMPO-30-ZONE VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSGUTACHTEN VERKEHRSORIENTIERTE STRASSE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 77 Abs. I KV Art. 8 Abs. II LSV Art. 8 Abs. III LSV Art. 25a RPG Art. 33 Abs. II RPG Art. 33 Abs. III lit. b RPG Art. 1 Abs. IX SSV Art. 108 Abs. I SSV Art. 108 Abs. II SSV Art. 108 Abs. IV SSV Art./§ 41 Abs. II StrG Art. 3 Abs. II SVG Art. 3 Abs. IV SVG Art. 32 Abs. III SVG Art. 8 USG Art. 18 Abs. II USG § 19 Abs. II lit. a VRG § 19b Abs. I VRG § 19b Abs. II lit. b VRG § 20 Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2