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VB.2023.00646 • VG ZH VB.2023.00646 KI-generiert

Appeal Against Deportation Detention Dismissed Under Dublin III Rules

Geschäftsnummer VB.2023.00646
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the confirmation of deportation detention, finding the appeal unfounded. The court noted that although the appellant's mention of ongoing asylum proceedings in another state provided sufficient basis to examine jurisdiction under the Dublin III Regulation, which might preclude standard deportation detention under Article 76 of the Foreign Nationals Act (AIG) due to no immediate obligation to return home, the focus should have been on whether the conditions for Dublin detention under Article 76a AIG were met, considering the appellant's illegal stay and prior asylum application in another Dublin state, especially since there was no temporal link between the initial asylum application and the detention order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI230008-L) | Ausschaffungshaft; Behördenbeschwerde. An der Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der (von der Vorinstanz verneinten) Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft besteht nicht ohne Weiteres ein zureichendes Interesse, da der Bezug auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen über diesen hinaus fraglich ist. Ob diese Eintretensvoraussetzung gegeben ist, muss letztlich nicht weiter vertieft werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist (E. 1). Anlässlich zweier Anhörungen im Vorfeld der angeordneten Ausschaffungshaft erwähnte der Beschwerdegegner, dass er sich in Deutschland in einem Asylverfahren befinde, womit genügend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO vorlagen. Grundsätzlich kommt damit mangels Verpflichtung zur Ausreise ins Heimatland keine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG in Frage, zumal kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Asylgesuch sowie seiner Versetzung in Ausschaffungshaft besteht und den Akten keine Hinweise über die zu erwartende Dauer des Asylverfahrens in Deutschland zu entnehmen sind). Zu prüfen wäre damit eher gewesen, ob die Voraussetzungen der Dublin-Haft nach Art. 76a AIG, welche auch Anwendung findet auf Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt haben, erfüllt gewessen wären (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Dublin-III-Verordnung administrative Versorgung Ausländergesetz Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 AIG

This article is listed among the legal norms cited, and the decision discusses the conditions for custody under Art. 76 AIG.

Art. 76 Abs. 1 Ziff. 4 AIG

This article is listed among the legal norms cited, and the decision discusses the conditions for custody under Art. 76 AIG.

Art. 76a AIG

The court explicitly considered whether the conditions for Dublin detention under Art. 76a AIG were met.

Art. 42 AsylG

This article is listed among the legal norms cited, likely relevant to the overall context of the asylum/deportation process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00646

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00646 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI230008-L) · Ausschaffungshaft; Behördenbeschwerde. An der Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der (von der Vorinstanz verneinten) Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft besteht nicht ohne Weiteres ein zureichendes Interesse, da der Bezug auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen über diesen hinaus fraglich ist.

Ob diese Eintretensvoraussetzung gegeben ist, muss letztlich nicht weiter vertieft werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist (E. 1). Anlässlich zweier Anhörungen im Vorfeld der angeordneten Ausschaffungshaft erwähnte der Beschwerdegegner, dass er sich in Deutschland in einem Asylverfahren befinde, womit genügend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO vorlagen. Grundsätzlich kommt damit mangels Verpflichtung zur Ausreise ins Heimatland keine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG in Frage, zumal kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Asylgesuch sowie seiner Versetzung in Ausschaffungshaft besteht und den Akten keine Hinweise über die zu erwartende Dauer des Asylverfahrens in Deutschland zu entnehmen sind).

Zu prüfen wäre damit eher gewesen, ob die Voraussetzungen der Dublin-Haft nach Art. 76a AIG, welche auch Anwendung findet auf Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt haben, erfüllt gewessen wären (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN AUSSCHAFFUNGSHAFT BEHÖRDENBESCHWERDE DUBLIN-HAFT · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 AIG Art. 76 Abs. 1 Ziff. 4 AIG Art. 76a AIG Art. 42 AsylG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3