Kosovan National v. Family Reunification Refusal Based on Old Homicide Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Kosovan national, previously deported in 2012 following an 11-year sentence for intentional homicide committed in Switzerland, sought family reunification in 2022 based on his marriage to a Swiss citizen. The court ruled to overturn the rejection of his residence permit, reasoning that although the prior conviction involved an extremely serious offense warranting low tolerance for recidivism risk, the crime occurred nearly two decades ago, and the applicant demonstrated exemplary behavior during incarceration and strict adherence to regulations since release, including immediate stable employment upon re-entry which allowed his family to become self-sufficient; therefore, a reassessment of interests favored granting the permit, rendering the prior deportation order functionally moot regarding the current application.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Kosovos, wurde 2011 - nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren insbesondere wegen vorsätzlicher Tötung - aus der Schweiz weggewiesen. Im Juli 2012 wurde er in die Heimat ausgeschafft. Im September 2022 ersuchte er um Familiennachzug zu seiner Familie in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer beging eine äusserst schwere Rechtsgutverletzung, weshalb die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend tief anzusetzen sind. Die Tatbegehung liegt jedoch bald 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer war vorher nicht mit Delikten gegen die körperliche Integrität aufgefallen. Im Strafvollzug ging er einer Arbeit nach und wurde seitens der Anstaltsleitung als ruhiger, angenehmer und sehr hilfsbereiter, gar mustergültiger Insasse beschrieben. In die gleiche Richtung geht die Einschätzung des ihn damals begutachtenden forensischen Psychiaters. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit wohl verhalten und sich an behördliche Anordnungen gehalten. Schon vor seiner Inhaftierung im März 2005 in der Schweiz erwerbstätig, trat er sodann unmittelbar nach seiner Wiedereinreise eine Festanstellung an, was es seiner Ehefrau ermöglichte, sich Anfang Februar 2023 nach jahrelanger Fürsorgeabhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Damit ist vorliegend nicht nur eine Neubeurteilung angezeigt, entgegen der Vorinstanz fällt diese bzw. die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung inzwischen auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (zum Ganzen E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the final decision regarding the granting of a residence permit (AIG being the relevant federal act).
This provision is cited as a basis for the final decision concerning family reunification rights.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00645
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00645 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Kosovos, wurde 2011 - nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren insbesondere wegen vorsätzlicher Tötung - aus der Schweiz weggewiesen. Im Juli 2012 wurde er in die Heimat ausgeschafft.
Im September 2022 ersuchte er um Familiennachzug zu seiner Familie in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer beging eine äusserst schwere Rechtsgutverletzung, weshalb die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr entsprechend tief anzusetzen sind. Die Tatbegehung liegt jedoch bald 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer war vorher nicht mit Delikten gegen die körperliche Integrität aufgefallen. Im Strafvollzug ging er einer Arbeit nach und wurde seitens der Anstaltsleitung als ruhiger, angenehmer und sehr hilfsbereiter, gar mustergültiger Insasse beschrieben.
In die gleiche Richtung geht die Einschätzung des ihn damals begutachtenden forensischen Psychiaters. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit wohl verhalten und sich an behördliche Anordnungen gehalten. Schon vor seiner Inhaftierung im März 2005 in der Schweiz erwerbstätig, trat er sodann unmittelbar nach seiner Wiedereinreise eine Festanstellung an, was es seiner Ehefrau ermöglichte, sich Anfang Februar 2023 nach jahrelanger Fürsorgeabhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Damit ist vorliegend nicht nur eine Neubeurteilung angezeigt, entgegen der Vorinstanz fällt diese bzw. die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung inzwischen auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (zum Ganzen E. 3).
Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINREISEVERBOT FAMILIENNACHZUG FREIHEITSSTRAFE NACHZUG ZUR SCHWEIZER EHEFRAU NEUBEURTEILUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG STRAFFÄLLIGKEIT VORSÄTZLICHE TÖTUNG WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3