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VB.2023.00638 • VG ZH VB.2023.00638 KI-generiert

Residency Permit Non-Extension Upheld for Unemployed EU/EFTA National Despite Irregular Work

Geschäftsnummer VB.2023.00638
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision not to extend a residency permit for an individual from an EU/EFTA country who had been long-term unemployed and reliant on social assistance, reasoning that despite finding occasional, on-call work, the precarious and irregular nature of this employment did not reestablish the individual's status as a "worker" under the relevant agreement. Although the individual met certain time requirements, the dependency on social assistance constituted a ground for withdrawal of the right to residency, making the non-extension proportionate, although the court partially granted the appeal regarding the denial of free legal aid because the prior employment status warranted a deeper examination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer war jahrelang arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Umstritten ist, ob er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Arbeitnehmerstatus wiedererlangt hat.] Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA nicht wiedererlangt. Bei einer Gesamtbeurteilung geht hervor, dass er nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nur stundenweise Arbeit auf Abruf gefunden hat. Aufgrund des prekären Charakters des Arbeitsverhältnisses und des begrenzten und unregelmässigen Beschäftigungsgrades kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine tatsächliche und reale Arbeit im Sinn der oben dargestellten Praxis vorliegt (E. 3.4.2). Es ist beim Beschwerdeführer nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E.3.4.3). Er verfügt angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt als Nichterwerbstätiger zugelassen zu werden (E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen der Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland. Er erfüllt jedoch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb ihm dennoch kein Aufenthaltsanspruch zusteht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen, da der Beschwerdeführer neu einer Erwerbstätigkeit nachging und sie die Arbeitnehmereigenschaft vertieft zu prüfen hatte (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Arbeitsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Arbeit Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Langzeithilfe gesetzliche Arbeitszeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 BGG

The court partially granted the appeal, implying a procedural step related to the overall decision.

Art. 64 BGG

The court implicitly ruled on the granting of the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege/UP/URB) as mentioned in E. 5 and E. 7.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00638

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00638 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.06.2024 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der Beschwerdeführer war jahrelang arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Umstritten ist, ob er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Arbeitnehmerstatus wiedererlangt hat.] Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA nicht wiedererlangt.

Bei einer Gesamtbeurteilung geht hervor, dass er nach jahrelanger Arbeitslosigkeit nur stundenweise Arbeit auf Abruf gefunden hat. Aufgrund des prekären Charakters des Arbeitsverhältnisses und des begrenzten und unregelmässigen Beschäftigungsgrades kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine tatsächliche und reale Arbeit im Sinn der oben dargestellten Praxis vorliegt (E. 3.4.2). Es ist beim Beschwerdeführer nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E.3.4.3). Er verfügt angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt als Nichterwerbstätiger zugelassen zu werden (E. 3.4.4).

Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen der Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland. Er erfüllt jedoch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb ihm dennoch kein Aufenthaltsanspruch zusteht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen, da der Beschwerdeführer neu einer Erwerbstätigkeit nachging und sie die Arbeitnehmereigenschaft vertieft zu prüfen hatte (E. 5).

Gewährung UP/URB (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3