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VB.2023.00636 • VG ZH VB.2023.00636 KI-generiert

Ecuadorian National Family Reunification Permit Denial Due to Risk of Social Dependence

Geschäftsnummer VB.2023.00636
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the rejection of a residence permit for family reunification sought by an Ecuadorian national accompanying her dual citizen husband, on the grounds that there was a concrete risk of continued and significant dependence on social assistance, as stipulated by relevant federal aliens legislation. Although the applicants were not receiving social aid at the time of the decision, the court reasoned that the risk criteria were met, particularly given that the approximately 60-year-old applicants had spent their entire lives abroad, making the denial of the permit proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung des Familiennachzugs der ecuadorianischen Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, der über die schweizerische sowie die ecuadorianische Staatsangehörigkeit verfügt, in die Schweiz eingereist ist, wegen Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit.] Voraussetzung für das Erlöschen des Nachzugsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG und die Verweigerung des Familiennachzugs ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit (E. 2). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, trotz Sozialhilfeunabhängigkeit der Beschwedeführenden im Entscheidungszeitpunkt (E. 3). Die Bewilligungsverweigerung erweist sich als verhältnismässig, zumal die rund 60 Jahre alten Beschwerdeführenden ihr bisheriges Leben in Ecuador verbracht haben (E. 4). Gutheissung UP/URB Abweisung

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe Widerruf der Aufenthaltsbewilligung familienrechtliche Verhältnisse Erwerb des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as a basis for denying family reunification due to the concrete danger of continued and significant welfare dependency.

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

Cited in conjunction with Art. 51 to establish the requirement for denying family reunification based on welfare dependency risk.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00636

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00636 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Ablehnung des Familiennachzugs der ecuadorianischen Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, der über die schweizerische sowie die ecuadorianische Staatsangehörigkeit verfügt, in die Schweiz eingereist ist, wegen Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit.] Voraussetzung für das Erlöschen des Nachzugsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG und die Verweigerung des Familiennachzugs ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit (E. 2).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, trotz Sozialhilfeunabhängigkeit der Beschwedeführenden im Entscheidungszeitpunkt (E. 3). Die Bewilligungsverweigerung erweist sich als verhältnismässig, zumal die rund 60 Jahre alten Beschwerdeführenden ihr bisheriges Leben in Ecuador verbracht haben (E. 4). Gutheissung UP/URB Abweisung · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3