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VB.2023.00634 • VG ZH VB.2023.00634 KI-generiert

Serbian Citizen's Residency Downgrade Overturned in Favor of Reprimand

Geschäftsnummer VB.2023.00634
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the case of a Serbian citizen who had resided in the country for 28 years and faced a downgrade of his residency permit due to drug offenses and social assistance dependency. While the court acknowledged a significant integration deficit, particularly due to recent criminal activity, it found the downgrade disproportionate. Given the applicant's good conduct since his last conviction and the long period since his last migration-related warning, the court opted for a reprimand instead, allowing him an opportunity to demonstrate his integration efforts and resolve the deficit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | [Rückstufung der Niederlassungsbewilligung eines seit 28 Jahren in der Schweiz lebenden serbischen Staatsbürgers, der Sozialhilfe bezieht und mehrfach straffällig wurde.] Bereits die Sicherheitsdirektion stellte für die Begründung der Rückstufung nicht mehr auf den Sozialhilfebezug ab, da die invalidenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers unklar sei. Dieser Rückstufungsgrund ist entsprechend vorliegend kein Thema mehr (E. 2.3). Insbesondere mit Blick auf die in den Jahren 2020 und 2021 begangenen Drogendelikte ist dem Beschwerdeführer ein in den letzten Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) zu attestieren, womit eine Rückstufung grundsätzlich zulässig ist (E. 2.5). Vorliegend ist die Rückstufung aber nicht verhältnismässig. Die letzte migrationsrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit datiert aus dem Jahr 2007 und die Handlungen, die zur vorliegend insbesondere massgeblichen Verurteilung führten, ereigneten sich erst 13 Jahre später. Da der Beschwerdeführer sich zudem seit dieser letzten Verurteilung wohlverhalten hat und sich der Rückstufungsgrund vornehmlich aus diesem einzigen Strafurteil ergibt, ist er mit Blick auf den Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels stattdessen zu verwarnen und ist ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben (E. 3.2). Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Verwarnung des Beschwerdeführers.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Verweis Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bisheriger Rechtsstatus Wohnsitzwechsel Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG

Cited as the basis for the permissibility of downgrading the settlement permit due to a pronounced integration deficit.

Art. 63 Abs. 2 AIG

Cited in the dispositive as the legal basis for the court's decision.

Art. 96 Abs. 1 AIG

Cited in the dispositive as the legal basis for the court's decision.

Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE

Cited as the legal basis for the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00634

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00634 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) · [Rückstufung der Niederlassungsbewilligung eines seit 28 Jahren in der Schweiz lebenden serbischen Staatsbürgers, der Sozialhilfe bezieht und mehrfach straffällig wurde.] Bereits die Sicherheitsdirektion stellte für die Begründung der Rückstufung nicht mehr auf den Sozialhilfebezug ab, da die invalidenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers unklar sei.

Dieser Rückstufungsgrund ist entsprechend vorliegend kein Thema mehr (E. 2.3). Insbesondere mit Blick auf die in den Jahren 2020 und 2021 begangenen Drogendelikte ist dem Beschwerdeführer ein in den letzten Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) zu attestieren, womit eine Rückstufung grundsätzlich zulässig ist (E. 2.5). Vorliegend ist die Rückstufung aber nicht verhältnismässig. Die letzte migrationsrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit datiert aus dem Jahr 2007 und die Handlungen, die zur vorliegend insbesondere massgeblichen Verurteilung führten, ereigneten sich erst 13 Jahre später.

Da der Beschwerdeführer sich zudem seit dieser letzten Verurteilung wohlverhalten hat und sich der Rückstufungsgrund vornehmlich aus diesem einzigen Strafurteil ergibt, ist er mit Blick auf den Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels stattdessen zu verwarnen und ist ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben (E. 3.2). Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Verwarnung des Beschwerdeführers. · --- · Stichworte: · INTEGRATIONSDEFIZIT NICHTBEACHTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RÜCKSTUFUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 96 Abs. 1 AIG Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3