Revocation of EU/EFTA Residence Permit Due to Long-Term, Self-Inflicted Reliance on Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit for a long-term resident who had been receiving social assistance for seven years, based on the finding that the reliance on public funds was substantial and permanent, with no foreseeable end due to unsuccessful job searches, even outside a highly specialized field, leading to the extinction of the applicant's status as a worker under the freedom of movement rights, making the revocation proportionate because the dependency was deemed self-inflicted.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA einer seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden Französin, die seit sieben Jahren Sozialhilfe bezieht.] Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ist erheblich und dauerhaft (E. 4.1). Die letzte feste Anstellung der Beschwerdeführerin datiert vom Jahr 2013. Ihre Stellensuchbemühungen haben sich danach (zu) lange nur auf einen hochspezialisierten Bereich konzentriert. Während des migrationsrechtlichen Verfahrens waren aber auch Bewerbungen für Stellen mit tieferen Anforderungen erfolglos. Eine Ablösung von der Sozialhilfe ist somit nicht absehbar (E. 4.2). Der Sozialhilfebezug ist selbstverschuldet und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig (E. 4.3). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit ist die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin erloschen. Die Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen und eine kurze Erwerbstätigkeit von zwei Wochen sind nicht geeignet, diese wieder aufleben zu lassen (E. 5.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the decision regarding the revocation of the residence permit.
This provision is cited in relation to the extinction of the worker status under the freedom of movement agreement.
This provision is cited in relation to the extinction of the worker status under the freedom of movement agreement.
This provision is cited as part of the legal basis for the ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00633
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA einer seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden Französin, die seit sieben Jahren Sozialhilfe bezieht.] Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ist erheblich und dauerhaft (E. 4.1). Die letzte feste Anstellung der Beschwerdeführerin datiert vom Jahr 2013.
Ihre Stellensuchbemühungen haben sich danach (zu) lange nur auf einen hochspezialisierten Bereich konzentriert. Während des migrationsrechtlichen Verfahrens waren aber auch Bewerbungen für Stellen mit tieferen Anforderungen erfolglos. Eine Ablösung von der Sozialhilfe ist somit nicht absehbar (E. 4.2). Der Sozialhilfebezug ist selbstverschuldet und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig (E. 4.3). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit ist die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin erloschen.
Die Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen und eine kurze Erwerbstätigkeit von zwei Wochen sind nicht geeignet, diese wieder aufleben zu lassen (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEBEZUG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 23 Abs. 2 VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3