Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00632 • VG ZH VB.2023.00632 KI-generiert

Voter's Late Appeal on Incineration Referendum Rejected

Geschäftsnummer VB.2023.00632
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear a voter's appeal regarding a referendum on constructing a third incineration line, finding the appeal was filed too late. Even if the appeal had been timely, the court questioned whether a voter has a right to free legal counsel in such matters and noted that the alleged deficiencies in the ballot materials were unlikely to have affected the outcome given the significant margin of the vote.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abstimmung vom 3. September 2023 betreffend den Bau einer dritten Verbrennungslinie in der KVA Hagenholz (Nichteintreten) | Offengelassen, ob einer Partei in Stimmrechtssachen ein Recht auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zukommt (E. 2). Die Einreichung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers erfolgte offensichtlich verspätet; dass ihm eine frühere Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Ohnehin ist angesichts der Grösse des Stimmenunterschieds unwahrscheinlich, dass die gerügten Mängel der Abstimmungsunterlagen das Abstimmungsergebnis entscheidend zu beeinflussen vermochten (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Referendum Stimmrecht Abfallverbrennung Wahlanfechtungen Stimmmaterial Recht auf einen Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 2 VRG

Applied to uphold the lower instance's decision not to consider the appeal due to late submission.

§ 22 Abs. 1 VRG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to missed deadlines.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00632

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00632 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Abstimmung vom 3. September 2023 betreffend den Bau einer dritten Verbrennungslinie in der KVA Hagenholz (Nichteintreten) · Offengelassen, ob einer Partei in Stimmrechtssachen ein Recht auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zukommt (E. 2).

Die Einreichung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers erfolgte offensichtlich verspätet; dass ihm eine frühere Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Ohnehin ist angesichts der Grösse des Stimmenunterschieds unwahrscheinlich, dass die gerügten Mängel der Abstimmungsunterlagen das Abstimmungsergebnis entscheidend zu beeinflussen vermochten (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP/URB. Abweisung.

· --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN FRISTVERSÄUMNIS FÜNFTAGESFRIST IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN REKURSFRIST STIMMENUNTERSCHIED STIMMRECHTSSACHEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2