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VB.2023.00631 • VG ZH VB.2023.00631 KI-generiert

Applicant v. State (Residence Permit for Marriage Following Forced Removal)

Geschäftsnummer VB.2023.00631
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the denial of a short-term residence permit to an applicant, a rejected asylum seeker who had been forcibly removed to Iraq, for the purpose of preparing for marriage to a Swiss citizen. The court found that the lower authority erred in its assessment, holding that the applicant only needed to prove lawful residence and an imminent marriage, and that while the lack of other prospects for remaining in Switzerland suggested a potential sham marriage, numerous other indicia pointed toward a genuine relationship, precluding a finding of abusive conduct. Furthermore, the court held that the forceful removal of the applicant, who was pursuing a right to remain through marriage, violated the principle against imposing disproportionate or harassing departure obligations, leading to the successful quashing of the prior decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit einer Schweizerin verweigert wurde. Der Beschwerdeführer, ein abgewiesener Asylbewerber, wurde während des Verfahrens in den Irak zwangsausgeschafft.] Es ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass einzig noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen sein muss und mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2.2.3). Im Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne die Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau keine Aussicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz hätte, ist ein Indiz für das Eingehen einer Scheinehe zu sehen. Demgegenüber liegen zahlreiche Indizien vor, welche auf eine echte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten schliessen lassen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Vorgehensweise der Vorinstanzen. Die vorangetriebene Zwangsausschaffung des Beschwerdeführers verletzt u.a. den Grundsatz, wonach unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen zu unterlassen sind (E. 2.3.4). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Wegnahmerecht Zwangsheirat tatsächliche Lebensgemeinschaft Wegweisung im Asylverfahren Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 1 KG

This provision is implicitly the basis for the decision concerning the Kurzaufenthaltsbewilligung (Short-stay permit) which was the subject of the complaint, as the court granted the appeal regarding this matter.

Art. 64 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)

This article likely relates to the costs associated with the proceeding, although the exact nature (imposition/exemption) isn't detailed in the provided snippet's dispositive section, it is a common provision cited in such final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00631

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00631 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung · [Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit einer Schweizerin verweigert wurde. Der Beschwerdeführer, ein abgewiesener Asylbewerber, wurde während des Verfahrens in den Irak zwangsausgeschafft.] Es ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass einzig noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen sein muss und mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2.2.3).

Im Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne die Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau keine Aussicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz hätte, ist ein Indiz für das Eingehen einer Scheinehe zu sehen. Demgegenüber liegen zahlreiche Indizien vor, welche auf eine echte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten schliessen lassen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Vorgehensweise der Vorinstanzen.

Die vorangetriebene Zwangsausschaffung des Beschwerdeführers verletzt u.a. den Grundsatz, wonach unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen zu unterlassen sind (E. 2.3.4). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2