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VB.2023.00627 • VG ZH VB.2023.00627 KI-generiert

Court Denies Reconsideration of Building Permit Based on Legal Opinion

Geschäftsnummer VB.2023.00627
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a request for reconsideration of a legally binding building permit. The applicant argued that a legal opinion from their attorney constituted new evidence justifying reconsideration. However, the court determined that a legal opinion, representing a new interpretation of the law rather than new facts or evidence, does not qualify as a reason for revision under the relevant statute. Therefore, the court dismissed the request for reconsideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung; Wiedererwägungsgesuch | Wiedererwägung/Revision einer rechtskräftigen Baubewilligung. Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a VRG von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b; E. 3.3). Bezüglich des schweizerischen Rechts besteht im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 VRG). Dem Rechtsgutachten einer Verfahrenspartei kommt kein eigentlicher Beweiswert zu. Es handelt sich mithin nicht um ein Beweismittel, sondern einzig um die Untermauerung der Rechtsauffassung der entsprechenden Partei (E. 3.4). Mit der "rechtlichen Beurteilung" eines von der Beschwerdeführerin beigezogenen Anwalts werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht, sondern lediglich eine neue Rechtsauffassung. Demgemäss fehlt es an einem Revisionsgrund (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten Baubewilligung Wiedererwägung Auslegung des Rechts Bewilligungsentzug Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86a lit. b VRG

This provision was used to reject the request for reconsideration because the submitted legal opinion did not constitute new facts or evidence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00627

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00627 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung; Wiedererwägungsgesuch · Wiedererwägung/Revision einer rechtskräftigen Baubewilligung. Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a VRG von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b;

E. 3.3). Bezüglich des schweizerischen Rechts besteht im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 VRG). Dem Rechtsgutachten einer Verfahrenspartei kommt kein eigentlicher Beweiswert zu. Es handelt sich mithin nicht um ein Beweismittel, sondern einzig um die Untermauerung der Rechtsauffassung der entsprechenden Partei (E. 3.4). Mit der "rechtlichen Beurteilung" eines von der Beschwerdeführerin beigezogenen Anwalts werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht, sondern lediglich eine neue Rechtsauffassung.

Demgemäss fehlt es an einem Revisionsgrund (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN RECHTSGUTACHTEN REVISION WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4