Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00626 • VG ZH VB.2023.00626 KI-generiert

Asylum Facility Permit Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2023.00626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a building permit for an asylum facility because the appellants lacked standing. The court held that to be considered affected by a decision and have a legitimate interest in its annulment or modification, a party must demonstrate sufficient involvement, with spatial proximity generally being a key factor. The appellants, living at a significant distance from the proposed facility and citing general neighborhood safety concerns, did not demonstrate a particular impact on them beyond that of other residents. Therefore, their standing was not established, and the court did not proceed to examine the merits of the case or any potential nullity of the decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Beschwerdelegitimation bei Asylunterkunft. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht. Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (E. 4.1). Die Beschwerdeführehnden wohnen in deutlicher Entfernung zur geplanten Asylunterkunft (E. 4.2.1). Sie begründen ihre Legitimation mit Sicherheitsbedenken für das gesamte Quartier (E. 4.2.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch das Bauprojekt stärker betroffen wären als andere Quartierbewohner (E. 4.3). Keine Prüfung der Nichtigkeit bei fehlender Legitimation (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Asylgrund Widerruf der Niederlassungsbewilligung Wohnrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a Abs. I PBG

Cited as the legal norm concerning the legitimacy of appeals and complaints regarding construction projects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00626

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00626 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Beschwerdelegitimation bei Asylunterkunft. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz.

Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht. Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (E. 4.1). Die Beschwerdeführehnden wohnen in deutlicher Entfernung zur geplanten Asylunterkunft (E. 4.2.1). Sie begründen ihre Legitimation mit Sicherheitsbedenken für das gesamte Quartier (E. 4.2.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch das Bauprojekt stärker betroffen wären als andere Quartierbewohner (E. 4.3).

Keine Prüfung der Nichtigkeit bei fehlender Legitimation (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLUNTERKUNFT LEGITIMATION NICHTIGKEIT POPULARBESCHWERDE · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3