Tibetan National's Adult Children Denied Residence for Family Reunification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Chinese national of Tibetan ethnicity, admitted provisionally in 2019 and subsequently granted a residence permit in 2021, sought to bring her two children to join her, but the court dismissed the appeal because the children were adults at the time of the application and no special dependency beyond financial support was demonstrated, thus precluding a claim for family reunification under the right to respect for private and family life; furthermore, the court reasoned that even if all conditions were met, the applicable provision of the Foreign Nationals Act grants no entitlement to family reunification, meaning the refusal of entry and residence permits for the adult children did not violate any rights.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) | [Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, wurde 2019 vorläufig aufgenommen; seit Dezember 2021 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung, worauf sie im Januar 2022 um Nachzug ihrer beiden Kinder ersuchte.] Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind unterdessen beide volljährig und es wird keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben und die Beschwerdeführenden können das strittige Nachzugsgesuch nur auf Art. 44 AIG stützen (E. 3.3). Auch bei Erfüllung sämtlicher Nachzugsvoraussetzungen besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 44 AIG im Anwendungsbereich dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familiennachzug. Die Verweigerung der Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und 3 aber ist nicht rechtsverletzend (E. 3.6 f.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governed the only legal basis the appellants could rely on for family reunification, and the refusal was not a violation of rights under this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00624
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223822&W10_KEY=13317015&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00624 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) · [Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, wurde 2019 vorläufig aufgenommen; seit Dezember 2021 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung, worauf sie im Januar 2022 um Nachzug ihrer beiden Kinder ersuchte.] Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind unterdessen beide volljährig und es wird keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht.
Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben und die Beschwerdeführenden können das strittige Nachzugsgesuch nur auf Art. 44 AIG stützen (E. 3.3). Auch bei Erfüllung sämtlicher Nachzugsvoraussetzungen besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 44 AIG im Anwendungsbereich dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familiennachzug. Die Verweigerung der Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und 3 aber ist nicht rechtsverletzend (E. 3.6 f.).
Abweisung. · --- · Stichworte: · EINTRITT DER VOLLJÄHRIGKEIT ERMESSEN FAMILIENNACHZUG RECHTSKONTROLLE RECHTSVERLETZUNG VOLLJÄHRIGES KIND · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2