Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00619 • VG ZH VB.2023.00619 KI-generiert

Continuation of Custodial Measure for Substance Dependent Individual Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00619
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the continuation of a custodial measure under criminal law for an individual with a severe substance dependency who sought conditional release with outpatient therapy. Although the measure successfully deterred further offenses while incarcerated, the individual's substance use was not significantly reduced, marked by recurring relapses across various institutional settings. Consequently, the court reasoned that continued execution of the measure was unlikely to be successful given the persistent addiction issues, and therefore upheld the decision to terminate the measure, dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme gemäss Art 60 StGB | [Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug oder Aufhebung der Massnahme: Die Massnahme wurde wegen Aussichtlosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist abhängig von Suchtstoffen. Er beantragt die bedingte Entlassung mit ambulanter Therapie.] Es ist im Massnahmenvollzug zwar gelungen, den Beschwerdeführer vom weiteren Delinquieren abzuhalten, jedoch konnte sein Konsum von Suchtstoffen nicht massgeblich gesenkt werden. Der Beschwerdeführer befand sich in verschiedenen Institutionen und Settings und es kam immer wieder zu Rückfällen. Die Fortführung einer Massnahme erscheint unter diesen Umständen nicht erfolgsversprechend, weshalb sie aufzuheben ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Substanzabhängigkeit bedingte Entlassung Freiheitsstrafe Haftverlängerung Betäubungsmittelbesitz anhaltende Delinquenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 StGB

The final decision concerns the withdrawal of a measure imposed under this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00619

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00619 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme gemäss Art 60 StGB · [Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug oder Aufhebung der Massnahme: Die Massnahme wurde wegen Aussichtlosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist abhängig von Suchtstoffen. Er beantragt die bedingte Entlassung mit ambulanter Therapie.] Es ist im Massnahmenvollzug zwar gelungen, den Beschwerdeführer vom weiteren Delinquieren abzuhalten, jedoch konnte sein Konsum von Suchtstoffen nicht massgeblich gesenkt werden.

Der Beschwerdeführer befand sich in verschiedenen Institutionen und Settings und es kam immer wieder zu Rückfällen. Die Fortführung einer Massnahme erscheint unter diesen Umständen nicht erfolgsversprechend, weshalb sie aufzuheben ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3