Minor's Residence Permit Granted Despite Late Family Reunification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a minor's request for a residence permit to join her mother in Switzerland, even though the five-year reunification deadline had passed. The minor's grandmother, who had been her primary caregiver, was no longer able to provide adequate care due to illness, and no alternative care arrangements were available in their home country. The court found that these circumstances constituted an important family reason justifying the late reunification.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Nachträglicher Familiennachzug eines minderjährigen Kindes, nachdem die Grossmutter als Hauptbetreuungsperson erkrankt ist und keine Betreuungsalternativen im Heimatland bestehen.] Die minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Mutter. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin als bisherige Hauptbetreuungsperson ist aus gesundheitlichen Gründen erwiesenermassen nicht mehr in der Lage, sich kindgerecht um die Beschwerdefüherin zu kümmern. Eine Betreuungsalternative besteht nicht. Es liegt ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 4). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for granting a subsequent family reunification to a minor child.
Cited as the legal basis for granting a subsequent family reunification to a minor child.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00616
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00616 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Nachträglicher Familiennachzug eines minderjährigen Kindes, nachdem die Grossmutter als Hauptbetreuungsperson erkrankt ist und keine Betreuungsalternativen im Heimatland bestehen.] Die minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Mutter.
Die Grossmutter der Beschwerdeführerin als bisherige Hauptbetreuungsperson ist aus gesundheitlichen Gründen erwiesenermassen nicht mehr in der Lage, sich kindgerecht um die Beschwerdefüherin zu kümmern. Eine Betreuungsalternative besteht nicht. Es liegt ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3