Claimant v. Social Welfare Authority (Timeliness of Appeal Notification)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a decision regarding social assistance after the lower administrative body dismissed their appeal as late because the reconsideration notice was returned as undeliverable to the last known address. The claimant argued that notifying the social services department of an address change should be imputed to the social welfare authority. The court upheld the dismissal, reasoning that the social welfare authority was under no obligation to actively search for a new address or attempt redelivery, and it was the claimant's responsibility to ensure receipt of the decision from the social welfare authority, especially since the communication to the social services department did not mention the pending reconsideration process, and the claimant incorrectly assumed a unified address system between the two bodies. The request for waiver of court fees was also rejected due to the obvious hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. [Der Beschwerdeführer teilte seine Adressänderung während des Neubeurteilungsverfahrens den Sozialen Diensten, nicht jedoch der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit. Diese versandte den Neubeurteilungsentscheid an die letzte bekannte Adresse, woraufhin ihr die Post die Sendung als "unzustellbar" retournierte. Der Bezirksrat trat in der Folge auf den Rekurs des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde müsse sich die den Sozialen Diensten mitgeteilte Adressänderung "anrechnen" lassen.] Die Sozialbehörde war weder verpflichtet, nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers zu forschen, noch eine zweite Zustellung zu versuchen; es wäre am Beschwerdeführer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbehörde sicherzustellen (E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Adressänderung ausschliesslich den Sozialen Diensten – und nicht der Sozialbehörde – mitgeteilt zu haben. Mangels eines Hinweises auf das hängige Neubeurteilungsverfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialen Dienste das entsprechende E-Mail als "blosse" Information im Rahmen der laufenden Unterstützung entgegengenommen und dieses nicht an die Sozialbehörde weitergeleitet haben (E. 3.2.2). Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbehörde verfügten über dasselbe "Adresssystem"; bei Zweifeln wäre es ihm aber zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen Diensten nachzufragen oder die Sozialbehörde direkt über seinen Umzug zu informieren (E. 3.2.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the request for legal aid was rejected due to the obvious hopelessness of the appeal.
This article is cited in connection with the application for legal aid, which was rejected.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00614
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Der Beschwerdeführer teilte seine Adressänderung während des Neubeurteilungsverfahrens den Sozialen Diensten, nicht jedoch der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit. Diese versandte den Neubeurteilungsentscheid an die letzte bekannte Adresse, woraufhin ihr die Post die Sendung als "unzustellbar" retournierte.
Der Bezirksrat trat in der Folge auf den Rekurs des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde müsse sich die den Sozialen Diensten mitgeteilte Adressänderung "anrechnen" lassen.] Die Sozialbehörde war weder verpflichtet, nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers zu forschen, noch eine zweite Zustellung zu versuchen; es wäre am Beschwerdeführer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbehörde sicherzustellen (E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Adressänderung ausschliesslich den Sozialen Diensten – und nicht der Sozialbehörde – mitgeteilt zu haben.
Mangels eines Hinweises auf das hängige Neubeurteilungsverfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialen Dienste das entsprechende E-Mail als "blosse" Information im Rahmen der laufenden Unterstützung entgegengenommen und dieses nicht an die Sozialbehörde weitergeleitet haben (E. 3.2.2). Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbehörde verfügten über dasselbe "Adresssystem"; bei Zweifeln wäre es ihm aber zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen Diensten nachzufragen oder die Sozialbehörde direkt über seinen Umzug zu informieren (E. 3.2.3).
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADRESSÄNDERUNG MELDEPFLICHT NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT REKURSFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLADRESSE ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4