University Directorate's Centralization of Financial and Personnel Responsibilities Not Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the centralization of financial and personnel responsibilities with a university institute's directorate. The court reasoned that organizational measures and directives impacting only the operational relationship, not an employee's fundamental legal status or private rights, do not constitute appealable dispositions. Therefore, organizational decisions affecting a professorship's financial resources are not subject to appeal as they pertain to the operational relationship.
Legislator-Regeste
AmtlichVerteilung personeller und finanzieller Ressourcen | Zentralisierung der Zuständigkeit für finanzielle und personelle Belange beim Direktorium eines Universitätsinstituts Nach Rechtsprechung und Lehre haben im öffentlichen Personalrecht nur jene Dispositionen Verfügungscharakter, welche Rechte und Pflichten im Grundverhältnis betreffen, das heisst die private Rechtsstellung der Angestellten berühren. Organisatorische Massnahmen und Dienstbefehle, die nur das Betriebsverhältnis betreffen, also die Tätigkeit der betroffenen Person in deren Eigenschaft als Organ der Verwaltung, haben demgegenüber keinen Verfügungscharakter und sind nicht anfechtbar (E. 2.2). Organisatorische Beschlüsse, welche Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung eines Lehrstuhls haben können, betreffen das Betriebsverhältnis und haben keinen Verfügungscharakter. Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs deshalb gar nicht eintreten dürfen (E. 2.4). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
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KI-generiertThe court did not enter into the merits of the appeal because the challenged decision had no dispositive character.
The court did not enter into the merits of the appeal because the challenged decision had no dispositive character.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00610
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00610 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Verteilung personeller und finanzieller Ressourcen · Zentralisierung der Zuständigkeit für finanzielle und personelle Belange beim Direktorium eines Universitätsinstituts Nach Rechtsprechung und Lehre haben im öffentlichen Personalrecht nur jene Dispositionen Verfügungscharakter, welche Rechte und Pflichten im Grundverhältnis betreffen, das heisst die private Rechtsstellung der Angestellten berühren.
Organisatorische Massnahmen und Dienstbefehle, die nur das Betriebsverhältnis betreffen, also die Tätigkeit der betroffenen Person in deren Eigenschaft als Organ der Verwaltung, haben demgegenüber keinen Verfügungscharakter und sind nicht anfechtbar (E. 2.2). Organisatorische Beschlüsse, welche Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung eines Lehrstuhls haben können, betreffen das Betriebsverhältnis und haben keinen Verfügungscharakter. Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs deshalb gar nicht eintreten dürfen (E. 2.4). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
· --- · Stichworte: · ORGANISATORISCHE ANORDNUNG PERSONALRECHT VERFÜGUNGSCHARAKTER · Rechtsnormen: · § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 65a Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2