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VB.2023.00607 • VG ZH VB.2023.00607 KI-generiert

Retrospective Building Application for Ramp and Green Space Conversion

Geschäftsnummer VB.2023.00607
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a situation requiring the submission of a retrospective building application for a ramp and the conversion of green space into parking spots, noting that construction without a permit is formally unlawful, generally necessitating a subsequent approval process. The court reasoned that for the ramp, which had existed for over 30 years, any potential material unlawfulness would not lead to an order for restoration due to the authorities' claim being time-barred, provided the applicant acted in good faith, thus negating the public or neighbor interest in initiating a retrospective procedure. Conversely, regarding the conversion of the green space, the situation was not clear-cut, and because there were indications that a permit-requiring situation might exist, the court mandated the initiation of a formal approval process in case of doubt.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliche Baubewilligung | Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für Rampe und Umwandlung von Grünfläche zu Abstellplätzen Wurde eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt, ist sie formell rechtswidrig und es ist grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird die Behörde im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Das Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt somit einen klaren Fall voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Würde nach Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens auch die materielle Rechtswidrigkeit der Baute oder Anlage feststehen, stellte sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt jedoch grundsätzlich nach 30 Jahren; hierauf kann sich allerdings nur berufen, wer selbst in gutem Glauben gehandelt hat (E. 3.3). Die streitgegenständliche Rampe besteht seit über 30 Jahren und die Beschwerdeführerin durfte von deren Rechtmässigkeit ausgehen. Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens erübrigt sich: Würde sich die Unzulässigkeit der Rampe erweisen, wäre eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands infolge Verwirkung des diesbezüglichen Anspruchs ohnehin nicht anzuordnen. Ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an der Durchführung eines solchen Verfahrens ist zu verneinen (E. 3.4). Demgegenüber liegt bezüglich der Grünfläche keine eindeutige Situation vor. Es bestehen sodann Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, weshalb im Zweifel ein Bewilligungsverfahren einzuleiten ist (E. 3.5). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung öffentlicher Raum Gesuch an eine Behörde Baustoffe Umzonung nachträgliche Bewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

This provision appears to relate to costs or legal aid, based on standard court practices, although the dispositive itself is not fully visible, and no other substantive articles are explicitly cited in the summary of the final orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision appears to relate to costs, based on standard court practices, although the dispositive itself is not fully visible, and no other substantive articles are explicitly cited in the summary of the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00607

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.01.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.03.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung · Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für Rampe und Umwandlung von Grünfläche zu Abstellplätzen Wurde eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt, ist sie formell rechtswidrig und es ist grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten.

Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird die Behörde im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Das Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt somit einen klaren Fall voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Würde nach Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens auch die materielle Rechtswidrigkeit der Baute oder Anlage feststehen, stellte sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt jedoch grundsätzlich nach 30 Jahren; hierauf kann sich allerdings nur berufen, wer selbst in gutem Glauben gehandelt hat (E. 3.3). Die streitgegenständliche Rampe besteht seit über 30 Jahren und die Beschwerdeführerin durfte von deren Rechtmässigkeit ausgehen. Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens erübrigt sich: Würde sich die Unzulässigkeit der Rampe erweisen, wäre eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands infolge Verwirkung des diesbezüglichen Anspruchs ohnehin nicht anzuordnen.

Ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an der Durchführung eines solchen Verfahrens ist zu verneinen (E. 3.4). Demgegenüber liegt bezüglich der Grünfläche keine eindeutige Situation vor. Es bestehen sodann Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, weshalb im Zweifel ein Bewilligungsverfahren einzuleiten ist (E. 3.5). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · FORMELLE BAURECHTSWIDRIGKEIT MATERIELLE BAURECHTSWIDRGIKEIT NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NACHTRÄGLICHES BAUGESUCH VERWIRKUNG · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3