Sole Proprietorship COVID-19 Hardship Grant Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the calculation of COVID-19 hardship grants for sole proprietorships, specifically concerning the deduction of a fictional owner's salary as a fixed cost. The court found that such a deduction is necessary to ensure equitable treatment between sole proprietorships and corporations. It also ruled that using established principles for assessing overcompensation, even if originally intended for larger businesses, was permissible in this case. The court determined that the business in question had sufficient revenue to cover its fixed costs, meaning any grant would result in overcompensation, and therefore rejected the application.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm: 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde | [Ausscheidung eines fiktiven Eigenlohns als Fixkostenposition im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz für die Berechnung einer allfälligen Überentschädigung bei einem Einzelunternehmen.] Keine Verletzung der Aktenführungspflicht des Beschwerdegegners durch die versehentliche Nicht-Ablage von E-Mails, die der Beschwerdeführer selbst geschrieben hat (E. 2.3). Die Ausscheidung eines fiktiven Eigenlohns - der als Fixkostenposition im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz zu berücksichtigen ist - aus dem Reinertrag des Einzelunternehmens ist notwendig, um die Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften sicherzustellen (E. 6.2-6.3). Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor, wenn für die Berechnung des Eigenlohns im Rahmen der hier vorzunehmenden Ex-ante-Überentschädigungsprüfung eines Unternehmens mit einem Umsatz von weniger als Fr. 5 Mio. auf die Grundsätze abgestellt wird, die das SECO für die Ex-post-Überentschädigungsprüfung von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als Fr. 5 Mio. aufgestellt hat, zumal die zugrundeliegende Problematik dieselbe ist (E. 7.5). Welcher Zeitraum bei der Ex-ante-Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen ist, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (E. 8.2). Im Resultat übersteigt vorliegend der Umsatz des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers dessen Fixkosten, womit keine ungedeckten Fixkosten vorliegen und die Gewährung von Härtefallbeiträgen zu einer Überentschädigung führen würde (E. 11). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited as the basis for considering a hypothetical owner's salary as a fixed cost in calculating potential overcompensation.
This provision is cited in relation to the calculation of overcompensation for Covid-19 hardship contributions.
This provision is mentioned in the context of the calculation of hardship contributions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00605
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224187&W10_KEY=13317011&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm: 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde · [Ausscheidung eines fiktiven Eigenlohns als Fixkostenposition im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz für die Berechnung einer allfälligen Überentschädigung bei einem Einzelunternehmen.] Keine Verletzung der Aktenführungspflicht des Beschwerdegegners durch die versehentliche Nicht-Ablage von E-Mails, die der Beschwerdeführer selbst geschrieben hat (E. 2.3).
Die Ausscheidung eines fiktiven Eigenlohns - der als Fixkostenposition im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz zu berücksichtigen ist - aus dem Reinertrag des Einzelunternehmens ist notwendig, um die Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften sicherzustellen (E. 6.2-6.3). Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor, wenn für die Berechnung des Eigenlohns im Rahmen der hier vorzunehmenden Ex-ante-Überentschädigungsprüfung eines Unternehmens mit einem Umsatz von weniger als Fr. 5 Mio. auf die Grundsätze abgestellt wird, die das SECO für die Ex-post-Überentschädigungsprüfung von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als Fr. 5 Mio. aufgestellt hat, zumal die zugrundeliegende Problematik dieselbe ist (E. 7.5).
Welcher Zeitraum bei der Ex-ante-Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen ist, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (E. 8.2). Im Resultat übersteigt vorliegend der Umsatz des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers dessen Fixkosten, womit keine ungedeckten Fixkosten vorliegen und die Gewährung von Härtefallbeiträgen zu einer Überentschädigung führen würde (E. 11). Abweisung. · --- · Stichworte: · COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE EINZELUNTERNEHMEN STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH ÜBERENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen:
· § 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz Art. 5a Covid-19-Härtefallverordnung · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2