Refusal of Weapons Permit Upheld Based on Endangerment Risk from False Statements and Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the refusal to grant a weapons acquisition permit based on the applicant's conduct and circumstances, interpreting the factual grounds for refusal under the relevant weapons act concerning endangerment, rather than the municipal authority's reliance on the concept of "good standing" which was deemed not to be a superseding criterion. The court found that the applicant made deliberate false statements regarding the purpose of the acquisition and concealed ongoing criminal proceedings and a serious illness, and that his overall situation—including significant debt from a prior conviction, the threat of imprisonment, and perceived conflict with authorities—created a predominant probability of self or third-party endangerment, thus constituting a statutory obstacle to obtaining the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichWaffenerwerbsschein | Das Statthalteramt begründete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins für drei Schusswaffen mit dem fehlenden guten Leumund im Sinn von Art. 52 Abs. 1 lit. d WV (E. 3.1). Angesichts der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52 WV indes entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu verschärfen noch zu lockern. Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und wurden deshalb vom Verwaltungsgericht nach Massgabe dieser Bestimmung geprüft (E. 4.1). Der Beschwerdeführer tätigte eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund. Dies erweckt den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte und seine fortschreitende Krebserkrankung verschwieg (E. 4.5). Über die genauen Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenerwerb kann somit nur spekuliert werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer fortschreitenden Krebserkrankung leidet, er aufgrund einer rechtskräftigen - nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister erscheinenden - Verurteilung in Millionenhöhe verschuldet ist und ihm angesichts des aktuell laufenden Strafverfahrens eine empfindliche Gefängnisstrafe droht. Er sieht sich sodann subjektiv mit einem Rachefeldzug der Strafbehörden konfrontiert, die er für seine Krebserkrankung verantwortlich macht, und fiel im Verkehr mit den Behörden mit unkooperativem Verhalten auf. All diese Gegebenheiten begründen gesamthaft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe. Somit liegt der Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor (E.4.6). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision constituted the specific ground upon which the court found a hindrance to obtaining the gun acquisition permit, due to the assessed likelihood of self- or third-party endangerment.
This provision sets the substantive prerequisites for obtaining the gun acquisition permit, which the court applied when examining the facts under Art. 8 Abs. II lit. c WG.
The court addressed the prior reasoning of the lower authority based on this provision but ultimately applied Art. 8 Abs. II lit. c WG instead.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00604
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00604 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenerwerbsschein · Das Statthalteramt begründete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins für drei Schusswaffen mit dem fehlenden guten Leumund im Sinn von Art. 52 Abs. 1 lit. d WV (E. 3.1).
Angesichts der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52 WV indes entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu verschärfen noch zu lockern. Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und wurden deshalb vom Verwaltungsgericht nach Massgabe dieser Bestimmung geprüft (E. 4.1).
Der Beschwerdeführer tätigte eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund. Dies erweckt den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte und seine fortschreitende Krebserkrankung verschwieg (E. 4.5). Über die genauen Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenerwerb kann somit nur spekuliert werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer fortschreitenden Krebserkrankung leidet, er aufgrund einer rechtskräftigen - nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister erscheinenden - Verurteilung in Millionenhöhe verschuldet ist und ihm angesichts des aktuell laufenden Strafverfahrens eine empfindliche Gefängnisstrafe droht.
Er sieht sich sodann subjektiv mit einem Rachefeldzug der Strafbehörden konfrontiert, die er für seine Krebserkrankung verantwortlich macht, und fiel im Verkehr mit den Behörden mit unkooperativem Verhalten auf. All diese Gegebenheiten begründen gesamthaft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe. Somit liegt der Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DRITTGEFÄHRDUNG FALSCHANGABEN HINDERUNGSGRUND KRANKHEIT LEUMUND SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG SELBSTGEFÄHRDUNG STRAFREGISTER STRAFREGISTEREINTRAG STRAFVERFAHREN STRAFVERFOLGUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNWAHRE ANGABEN WAFFENERWERBSSCHEIN · Rechtsnormen:
· Art. 8 Abs. I WG Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 8 Abs. II lit. d WG Art. 52 Abs. I WAFFENV Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV Art. 52 Abs. I lit. d WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2