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VB.2023.00603 • VG ZH VB.2023.00603 KI-generiert

Appeals on Protective Designation of Airline Housing Development Zoning

Geschäftsnummer VB.2023.00603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed appeals concerning the protective designation of a former airline's housing development, specifically challenging the protective order and related public zoning plan provisions, including the exclusion of two specific buildings from the inventory. The court reasoned that the lower authority acted correctly by relying on an existing expert report for factual findings on protectability and appropriately waived a second expert opinion based on anticipated evidence evaluation, while rejecting claims of incomplete fact-finding violating the right to a fair hearing. Furthermore, the court upheld the decision to maintain protection for the development's existing building substance and visual relationships within green spaces, finding that the significant public interest in preserving the high cultural and historical value of the largely original garden city concept outweighed the private landowners' concerns, even though insulation renovations might be complicated, as a profitable use remains possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Unterschutzstellung der Swissair-Siedlung. Vereinigung der Verfahren VB.2023.00603 und VB.2023.00611 (E. 1.2). Verzicht auf Einholung eines Zweitgutachtens (E. 2). Rügen zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 3 f.). In der Sache umstritten sind die Schutzverfügung sowie die mit dem Denkmalschutz im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des öffentlichen Gestaltungsplans "Swissairsiedlung Kloten" (E. 5). Die Vorinstanz durfte sich für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf das Gutachten über die Schutzwürdigkeit abstützen und in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines Zweitgutachtens verzichten. Die Rüge, sie habe den massgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet (E. 7.2). Die Vorinstanz entschied zu Recht, die Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und 04 seien aus dem Schutzinventar zu entlassen (E. 8.2). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das öffentliche Interesse am Schutz der Swissair-Siedlung richtig feststellte, wird die Siedlung nur wirksam geschützt, wenn die bestehende Gebäudesubstanz erhalten bleibt. Die äusseren Gestaltungsmerkmale der Gebäude bilden neben der Aussenraumgestaltung das wichtigste prägende Element der Swissair-Siedlung. Ein blosser Volumenschutz bzw. das Zulassen von Ersatzneubauten mit entsprechenden Auflagen zur Gestaltung sind nicht geeignet, den Schutzzweck zu erfüllen (E. 10.2). Die Gebäude der Siedlung können nach einer Unterschutzstellung weiterhin zonenkonform genutzt werden. Die Erneuerung der Schall- und Wärmeisolation wird durch die angeordneten Massnahmen zum Schutz der Fassaden und die von der Gemeinde gemachten Auflagen zur maximalen Dicke der Isolation erschwert und allenfalls verteuert. Dass energetische Sanierungen durch die angeordneten Schutzmassnahmen gleichsam verunmöglicht würden, ist hingegen nicht zu sehen. Eine rentable und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Gebäude bleibt mit den angeordneten Schutzmassnahmen möglich. Die Abwägungder Interessen ergibt, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der Gebäude im angeordneten Umfang die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwiegt (E. 10.3). E. 11 zum Umfang der Unterschutzstellung der Swissair-Siedlung. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Grad der Schutzwürdigkeit insbesondere mit Bezug auf die hohe wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung und das heute nur noch sehr selten weitgehend original erhalten anzutreffende Konzept der Gartenstadtsiedlung als sehr hoch zu werten sei (E. 11.3). Die Abwägung der Interessen ergibt, dass das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der Sichtbezüge im Grünraum im von der Vorinstanz skizzierten Umfang die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwiegt. Dies gilt auch für die gesamthafte Betrachtung der von der Gemeinde angeordneten und von der Vorinstanz verschärften Schutzmassnahmen (E. 11.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Verfahrens VB.2023.00603 in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Im Übrigen Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Nichteinzonung Schutz des öffentlichen Interesses Bauplan Recht auf Wohnung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. II Ziff. b VRG

This provision relates to the procedural aspect regarding the decision on costs, which was partially upheld in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00603

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung der Swissair-Siedlung. Vereinigung der Verfahren VB.2023.00603 und VB.2023.00611 (E. 1.2). Verzicht auf Einholung eines Zweitgutachtens (E. 2). Rügen zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 3 f.). In der Sache umstritten sind die Schutzverfügung sowie die mit dem Denkmalschutz im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des öffentlichen Gestaltungsplans "Swissairsiedlung Kloten" (E. 5).

Die Vorinstanz durfte sich für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf das Gutachten über die Schutzwürdigkeit abstützen und in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines Zweitgutachtens verzichten. Die Rüge, sie habe den massgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet (E. 7.2). Die Vorinstanz entschied zu Recht, die Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und 04 seien aus dem Schutzinventar zu entlassen (E. 8.2). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das öffentliche Interesse am Schutz der Swissair-Siedlung richtig feststellte, wird die Siedlung nur wirksam geschützt, wenn die bestehende Gebäudesubstanz erhalten bleibt.

Die äusseren Gestaltungsmerkmale der Gebäude bilden neben der Aussenraumgestaltung das wichtigste prägende Element der Swissair-Siedlung. Ein blosser Volumenschutz bzw. das Zulassen von Ersatzneubauten mit entsprechenden Auflagen zur Gestaltung sind nicht geeignet, den Schutzzweck zu erfüllen (E. 10.2). Die Gebäude der Siedlung können nach einer Unterschutzstellung weiterhin zonenkonform genutzt werden. Die Erneuerung der Schall- und Wärmeisolation wird durch die angeordneten Massnahmen zum Schutz der Fassaden und die von der Gemeinde gemachten Auflagen zur maximalen Dicke der Isolation erschwert und allenfalls verteuert.

Dass energetische Sanierungen durch die angeordneten Schutzmassnahmen gleichsam verunmöglicht würden, ist hingegen nicht zu sehen. Eine rentable und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Gebäude bleibt mit den angeordneten Schutzmassnahmen möglich. Die Abwägung der Interessen ergibt, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der Gebäude im angeordneten Umfang die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwiegt (E. 10.3). E. 11 zum Umfang der Unterschutzstellung der Swissair-Siedlung.

Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Grad der Schutzwürdigkeit insbesondere mit Bezug auf die hohe wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung und das heute nur noch sehr selten weitgehend original erhalten anzutreffende Konzept der Gartenstadtsiedlung als sehr hoch zu werten sei (E. 11.3). Die Abwägung der Interessen ergibt, dass das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der Sichtbezüge im Grünraum im von der Vorinstanz skizzierten Umfang die entgegenstehenden privaten Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwiegt.

Dies gilt auch für die gesamthafte Betrachtung der von der Gemeinde angeordneten und von der Vorinstanz verschärften Schutzmassnahmen (E. 11.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Verfahrens VB.2023.00603 in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Im Übrigen Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT GESTALTUNGSPLAN GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG KOMMUNALES INVENTAR NATUR- UND HEIMATSCHUTZ RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZMASSNAHMEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG SCHUTZVERFÜGUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERFAHRENSVEREINIGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 5 BV Art. 26 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. I Ziff. c PBG § 205 PBG § 205 lit. c PBG § 207 PBG § 21 Abs. II Ziff. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3