Probationary Employee Dismissal Upheld Despite Procedural Flaw
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the termination of a probationary employee whose behavior, including taking unauthorized photos and videos of colleagues despite warnings, constituted a sufficient reason for dismissal. While the employee was not informed of the planned termination prior to dismissal, violating their right to be heard, the court found this procedural error to be of minor significance, justifying the awarded one-month salary compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Auflösung einer befristeten Anstellung während der Probezeit.] Gemäss den Akten war das Verhalten des Beschwerdeführers mangelhaft und damit ein hinreichender Grund für die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses während der Probezeit gegeben. So kontrollierte er seine Arbeitskolleginnen und -kollegen und machte er in diesem Zusammenhang Fotos/Videos von ihnen, und zwar auch dann noch, als man ihn aufgefordert hatte, ein derartiges Verhalten zu unterlassen (zum Ganzen E. 3). Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Entlassung unstreitig nicht darüber bzw. über die geplante Kündigung informiert. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt im Fall des Beschwerdeführers aber nicht stark ins Gewicht, weshalb die in diesem Zusammenhang vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns jedenfalls nicht zu tief erscheint (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a legal basis for the decision regarding the applicant's rights.
Cited as a legal basis for the decision regarding the applicant's rights and compensation.
Cited as the legal basis for the termination of the employment relationship during the probationary period.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00593
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00593 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Auflösung einer befristeten Anstellung während der Probezeit.] Gemäss den Akten war das Verhalten des Beschwerdeführers mangelhaft und damit ein hinreichender Grund für die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses während der Probezeit gegeben.
So kontrollierte er seine Arbeitskolleginnen und -kollegen und machte er in diesem Zusammenhang Fotos/Videos von ihnen, und zwar auch dann noch, als man ihn aufgefordert hatte, ein derartiges Verhalten zu unterlassen (zum Ganzen E. 3). Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Entlassung unstreitig nicht darüber bzw. über die geplante Kündigung informiert. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt im Fall des Beschwerdeführers aber nicht stark ins Gewicht, weshalb die in diesem Zusammenhang vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns jedenfalls nicht zu tief erscheint (E. 4).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNG PROBEZEIT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SACHLICHER GRUND ÜBERWACHUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 18 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3