Turkish National v. Switzerland: Financial Resources Insufficient for Re-entry Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Turkish national, who previously resided in Switzerland for over 20 years, voluntarily left in 2017 and sought to re-enter in 2022 after her husband's death, requesting a non-working residence permit. While acknowledging her long prior presence and a special personal connection to Switzerland, the court found that her financial resources, derived from a pension and assets, were only sufficient for approximately eight years, considering her relatively young age for a retiree. Therefore, the decision to deny her permit was within the administrative discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 64-jährige türkische Staatsangehörige, lebte während über 20 Jahren in der Schweiz. Ende 2017 reiste sie freiwillig in die Türkei aus. Nach dem Tod ihres Ehemanns reiste sie im Jahr 2022 wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme.] Aufgrund ihrer langen früheren Anwesenheitsdauer verfügt die Beschwerdeführerin über eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin ist für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Sofern sie künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnt, kann sie ihren Lebensunterhalt mit ihrer Rente und ihrem Vermögen lediglich während knapp acht Jahren decken. Vor diesem Hintergrund liegt der Entscheid des Beschwerdegegners, ihr keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, innerhalb seines Ermessensspielraums (E. 5.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in relation to the legal norms applied in the decision, concerning the granting of residency permits.
This provision is cited in relation to the legal norms applied in the decision, concerning the right to private and family life.
This provision is cited in relation to the legal norms applied in the decision, concerning the relevant ordinances for foreigners.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00591
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine 64-jährige türkische Staatsangehörige, lebte während über 20 Jahren in der Schweiz. Ende 2017 reiste sie freiwillig in die Türkei aus.
Nach dem Tod ihres Ehemanns reiste sie im Jahr 2022 wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme.] Aufgrund ihrer langen früheren Anwesenheitsdauer verfügt die Beschwerdeführerin über eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin ist für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Sofern sie künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnt, kann sie ihren Lebensunterhalt mit ihrer Rente und ihrem Vermögen lediglich während knapp acht Jahren decken.
Vor diesem Hintergrund liegt der Entscheid des Beschwerdegegners, ihr keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, innerhalb seines Ermessensspielraums (E. 5.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME ERWERBSLOSER AUFENTHALT FINANZIELLE MITTEL RECHT AUF PRIVATLEBEN RENTNERBEWILLIGUNG VORAUFENTHALT · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 8 EMRK Art. 25 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2