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VB.2023.00590 • VG ZH VB.2023.00590 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Multi-Family House and Interpretation of Zoning Regulations

Geschäftsnummer VB.2023.00590
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for the construction of a two-story multi-family house with an attic story, specifically reviewing issues of roof form, building height, building volume ratio, and civil law impediments. The court reasoned that private law matters, such as easements, are generally outside the scope of building permit proceedings unless they directly relate to public building regulations or if a third party raises them as an objection to the project. The court found no prohibition against attic stories or the projected number of floors in the relevant zone regulations, interpreting the contested provision as relating only to roof superstructures, and permissible deviations concerning an overhang were appropriately resolved by imposing a condition. Furthermore, the court upheld the authority of municipalities to allocate the building volume ratio separately for main buildings, special buildings, and specific non-heated projections, allowing for the aggregation of these allowances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines zweistöckigen Mehrfamilienhauses mit Attikageschoss; Dachform; Gebäudehöhe; Baumassenziffer; zivilrechtliche Bauhindernisse. Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind. Wenn sich allerdings nicht die Bauherrschaft zur Realisierung ihres Bauprojekts auf zivile Rechte beruft, sondern von dritter Seite, etwa von Nachbarn, geltend gemacht wird, einem Bauvorhaben würden privatrechtliche Hindernisse (namentlich Dienstbarkeiten) entgegenstehen, muss grundsätzlich der zivilrechtliche Weg eingeschlagen werden (E. 3.2 ff.). Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen BZO-Bestimmungen lässt sich weder ein Verbot von Attikageschossen noch die Unzulässigkeit der projektierten Geschosszahl herauslesen; vielmehr handelt es sich um eine Norm betreffend Dachaufbauten (E. 4.1). Die Überschreitung der massgeblichen Profillinie durch ein Vordach wurde von der Vorinstanz zulässigerweise auflageweise geheilt (E. 4.2 f.). Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für Hauptgebäude, Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG und verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. Die zulässigen Baumassen der einzelnen Gebäudekategorien dürfen addiert werden; die neben dem Hauptgebäude bestehenden weiteren Gebäudekategorien können von der für sie zusätzlich bestimmten Baumasse profitieren (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Höhe der Baute Auslegung von Urteilen Bauzone Dienstbarkeit öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. I PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the judgment, which dismissed the appeal.

§ 320 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the judgment, which dismissed the appeal.

§ 317 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the judgment, which dismissed the appeal.

§ 292 lit. b PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the judgment, which dismissed the appeal.

§ 13 ABV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the judgment, which dismissed the appeal.

§ 1 VRG

This procedural provision is cited, likely relating to the overall administrative procedure leading to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00590

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00590 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines zweistöckigen Mehrfamilienhauses mit Attikageschoss; Dachform; Gebäudehöhe; Baumassenziffer; zivilrechtliche Bauhindernisse. Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind.

Wenn sich allerdings nicht die Bauherrschaft zur Realisierung ihres Bauprojekts auf zivile Rechte beruft, sondern von dritter Seite, etwa von Nachbarn, geltend gemacht wird, einem Bauvorhaben würden privatrechtliche Hindernisse (namentlich Dienstbarkeiten) entgegenstehen, muss grundsätzlich der zivilrechtliche Weg eingeschlagen werden (E. 3.2 ff.). Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen BZO-Bestimmungen lässt sich weder ein Verbot von Attikageschossen noch die Unzulässigkeit der projektierten Geschosszahl herauslesen; vielmehr handelt es sich um eine Norm betreffend Dachaufbauten (E. 4.1).

Die Überschreitung der massgeblichen Profillinie durch ein Vordach wurde von der Vorinstanz zulässigerweise auflageweise geheilt (E. 4.2 f.). Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für Hauptgebäude, Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG und verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. Die zulässigen Baumassen der einzelnen Gebäudekategorien dürfen addiert werden; die neben dem Hauptgebäude bestehenden weiteren Gebäudekategorien können von der für sie zusätzlich bestimmten Baumasse profitieren (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUFLAGE BAUHINDERNIS BAUMASSENZIFFER DACHAUFBAUTE DACHFORM DIENSTBARKEIT GEBÄUDEHÖHE · Rechtsnormen: · § 13 ABV § 292 lit. b PBG § 317 PBG § 320 PBG § 321 Abs. I PBG § 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3