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VB.2023.00587 • VG ZH VB.2023.00587 KI-generiert

Refusal of Electronic Monitoring Upheld Due to Lack of Changed Circumstances

Geschäftsnummer VB.2023.00587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld a lower authority's refusal to grant a request for electronic monitoring as a form of sentence execution, finding that the applicant failed to demonstrate a significant change in circumstances since the initial denial. The applicant did not provide new evidence or arguments regarding their alleged self-employment, which is a mandatory requirement for electronic monitoring under the relevant law. Therefore, the court found no error in the lower authority's decision not to reconsider the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | [Das JuWe wies ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung mit Verfügung vom 24. April 2023 unter anderem mangels Nachweis einer geregelten Arbeit im Sinn des Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB ab. Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung dieser Verfügung trat es am 7. Juni 2023 nicht ein. Dagegen beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg.] Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde muss sich damit nur unter bestimmten Voraussetzungen befassen und allenfalls auf ihre Verfügung zurückkommen, etwa wenn sich die massgebenden Sachumstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben. Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden - es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (zum Ganzen E. 3.1). Mit seinem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer weder ergänzende Ausführungen zu seiner angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit, noch brachte er zusätzliche Belege bei. Er tat mithin keine massgebliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Nachdem das Gesetz für die Anordnung der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung zwingend voraussetzt, dass die verurteilte Person einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat (E. 3.2-4). Abweisung.

Schlagwörter

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elektronischer Hausarrest Stellenwechsel Durchsetzungshaft Zeugnisverweigerungsrecht Vorführung vor der Behörde Beschlagnahme elektronischer Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB

This provision is cited as the legal basis for rejecting the request for electronic monitoring due to the lack of proof of regular work.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00587

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00587 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring · [Das JuWe wies ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung mit Verfügung vom 24. April 2023 unter anderem mangels Nachweis einer geregelten Arbeit im Sinn des Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB ab.

Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung dieser Verfügung trat es am 7. Juni 2023 nicht ein. Dagegen beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg.] Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde muss sich damit nur unter bestimmten Voraussetzungen befassen und allenfalls auf ihre Verfügung zurückkommen, etwa wenn sich die massgebenden Sachumstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben.

Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden - es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (zum Ganzen E. 3.1). Mit seinem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer weder ergänzende Ausführungen zu seiner angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit, noch brachte er zusätzliche Belege bei. Er tat mithin keine massgebliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Nachdem das Gesetz für die Anordnung der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung zwingend voraussetzt, dass die verurteilte Person einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat (E. 3.2-4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ELECTRONIC MONITORING MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 79b Abs. II lit. c StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4