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VB.2023.00586 • VG ZH VB.2023.00586 KI-generiert

Denial of Conditional Release Based on Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2023.00586
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, incarcerated since 1990 under a life sentence, sought conditional release under Article 86 of the Criminal Code, but the court upheld the rejection based on a negative legal prognosis detailed in a psychiatric assessment, finding that prior procedural challenges to the expert opinion had already been dismissed. The court reasoned that mere advanced age does not negate the lack of adequate progress in preventing future offenses, and while potential post-release financial security and family support might be mitigating factors, they were insufficient to overcome the high risk of recidivism indicated by the comprehensive evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. (1. Teilurteil) [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] 1. Teilurteil: Bedingte Entlassung. Mit sämtlichen formellen Rügen gegen das Gutachten hat sich das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine formellen Mängel bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegründet (E. 4.4.1). Allein ein blosser Alterseffekt vermag eine mangelnde deliktpräventive Aufarbeitung nicht wettzumachen. Es besteht kein Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden (E. 4.4.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung etwas Massgebliches geändert hätte, das sich günstig auf die Legalprognose ausgewirkt hätte (E. 4.6-7). Auch wenn sich eine allfällig bestehende finanzielle Absicherung in der Zeit nach der Entlassung sowie ein familiäres Netz im Empfangsraum unter Umständen positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, könnten diese Aspekte die hohe Rückfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den übrigen geschilderten Umständen hervorgeht, nicht aufheben (E. 4.9.5). Abweisung bezüglich der bedingten Entlassung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Rückfall bei Straftaten Rechtsgutachten psychiatrisches Gutachten Widerruf des bedingten Strafvollzugs Bedrohung der inneren Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article, concerning conditional release, forms the substantive basis for the decision regarding the denial of conditional release.

Art. 86 Abs. I StGB

This specific paragraph of the conditional release statute is cited in the legal norms section, indicating its application in the ruling.

Art. 86 Abs. II StGB

This specific paragraph of the conditional release statute is cited in the legal norms section, indicating its application in the ruling.

Art. 86 Abs. V StGB

This specific paragraph of the conditional release statute is cited in the legal norms section, indicating its application in the ruling.

Art. 62d Abs. II StGB

This provision is cited, suggesting it was relevant to the legal framework considered in the decision.

Art. 75a Abs. II StGB

This provision is cited, suggesting it was relevant to the legal framework considered in the decision.

§ 29 Abs. I StJVG

This provision from the Cantonal Law on the Execution of Sentences and Measures is cited as applicable law.

§ 29 Abs. II StJVG

This provision from the Cantonal Law on the Execution of Sentences and Measures is cited as applicable law.

§ 29 Abs. III StJVG

This provision from the Cantonal Law on the Execution of Sentences and Measures is cited as applicable law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00586

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00586 · Entscheidart und -datum: · Zwischenentscheid vom 07.03.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. (1. Teilurteil) [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] 1.

Teilurteil: Bedingte Entlassung. Mit sämtlichen formellen Rügen gegen das Gutachten hat sich das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine formellen Mängel bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegründet (E. 4.4.1). Allein ein blosser Alterseffekt vermag eine mangelnde deliktpräventive Aufarbeitung nicht wettzumachen.

Es besteht kein Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden (E. 4.4.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung etwas Massgebliches geändert hätte, das sich günstig auf die Legalprognose ausgewirkt hätte (E. 4.6-7). Auch wenn sich eine allfällig bestehende finanzielle Absicherung in der Zeit nach der Entlassung sowie ein familiäres Netz im Empfangsraum unter Umständen positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, könnten diese Aspekte die hohe Rückfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den übrigen geschilderten Umständen hervorgeht, nicht aufheben (E. 4.9.5).

Abweisung bezüglich der bedingten Entlassung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ALTER ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEDINGTE HAFTENTLASSUNG EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ENTLASSUNG FACHKOMMISSION FREIHEITSSTRAFE GEMEINGEFÄHRLICHKEIT GESAMTWÜRDIGUNG GUTACHTEN LEBENSLANGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE PROGNOSE PROGNOSEINSTRUMENTE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RESOZIALISIERUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STRAFVOLLZUG THERAPIEBEREITSCHAFT ÜBERPRÜFUNG DER HAFT UNABHÄNGIGKEIT DES GUTACHTERS VERFAHRENSFAIRNESS · Rechtsnormen:

· Art. 62d Abs. II StGB Art. 75a Abs. II StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. V StGB § 29 Abs. I StJVG § 29 Abs. II StJVG § 29 Abs. III StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2