Tunisian National Visa Application for Marriage Preparation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether to grant a short-stay visa to a Tunisian national to prepare for his marriage. The court found no evidence of abuse of rights by the applicant and anticipated the marriage would occur soon. Because Tunisian criminal judgments cited by a higher court were not submitted, the court could not determine if grounds existed to deny the applicant's right to join his fiancée. Consequently, the case was remanded for further factual investigation.
Legislator-Regeste
AmtlichDuldung des Aufenthalts/Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1996 geborenen tunesischen Staatsangehörigen] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3). Mit dem Eheschluss ist in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4). Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierten tunesischen Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten (E. 5.3.2). Die Angelegenheit ist zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for granting a short-term residence permit for marriage preparation.
Referred to in relation to potential reasons for the extinction of the right to family reunification, although the specific judgments were not available.
Cited in the context of remanding the matter for further factual clarification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00585
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00585 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Duldung des Aufenthalts/Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung · [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1996 geborenen tunesischen Staatsangehörigen] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3).
Mit dem Eheschluss ist in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 4). Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierten tunesischen Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten (E. 5.3.2). Die Angelegenheit ist zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · EHESCHLIESSUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT STRAFURTEIL SUMMARISCHE PRÜFUNG TUNESIEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3