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VB.2023.00584 • VG ZH VB.2023.00584 KI-generiert

Costs in Extension of Protective Measures Proceedings

Geschäftsnummer VB.2023.00584
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision imposing procedural costs on the protected person in a matter concerning the extension of protective measures under the Protection from Violence Act. The court reasoned that under the currently effective version of the Act, a cost award against the protected person based on the principle of the losing party is generally not provided for in the preliminary hearing procedure, even if the request for protective measures was partially deemed moot due to the protected person's own prior actions. Furthermore, the court found no basis for accusing the appellant of malicious or wilful conduct that would justify imposing costs under analogous application of civil procedure rules. Consequently, the court overturned the challenged decision, assigning two-thirds of the prior procedural costs to the opposing party and one-third to the court's treasury, and further assigned the costs of the appeal proceedings to the lower court based on the "polluter pays" principle, ordering that court to also pay the appellant's legal costs for the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor. Genau unter Hinweis auf dessen teilweises Unterliegen hat der Haftrichter dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten indessen (mit-)auferlegt (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen – wie vorliegend – infolge vorheriger (teilweiser) Anerkennung des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person seitens der gefährdeten Person (teilweise) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, wobei das angefochtene Urteil insofern nicht zu überprüfen ist. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2). In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Verfahrenskosten Gesetzlicher Schutz Geschäftsordnung Vorentscheid Kindesschutzkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 115 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for why awarding costs against the appellant due to malicious or willful litigation would not have been appropriate.

Art. 12 Abs. I GSG

This provision relates to the subject matter of the appeal concerning measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 28b ZGB

This provision relates to the subject matter of the appeal concerning measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 28c ZGB

This provision relates to the subject matter of the appeal concerning measures under the Protection Against Violence Act.

§ 114 lit. f ZPO CH

This procedural rule is cited as a basis related to the costs awarded in the decision.

§ 115 Abs. I ZPO CH

This procedural rule is cited as a basis related to the costs awarded in the decision.

§ 115 Abs. II ZPO CH

This procedural rule is cited as a basis related to the costs awarded in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00584

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00584 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor.

Genau unter Hinweis auf dessen teilweises Unterliegen hat der Haftrichter dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten indessen (mit-)auferlegt (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen – wie vorliegend – infolge vorheriger (teilweiser) Anerkennung des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person seitens der gefährdeten Person (teilweise) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, wobei das angefochtene Urteil insofern nicht zu überprüfen ist.

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2). In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen.

Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. I GSG Art. 28b ZGB Art. 28c ZGB § 114 lit. f ZPO CH § 115 Abs. I ZPO CH § 115 Abs. II ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4