Military Service Levy Remission Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant sought the complete remission of their military service substitute levy for 2021, but the court dismissed the appeal because the assessed amount of 400 units was already the statutory minimum, precluding consideration of reduction, and the complainant still possessed sufficient discretionary funds and had been granted installment payments, thus indicating no severe hardship necessitating a full waiver of the levy and associated interest.
Legislator-Regeste
AmtlichWehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass) | Abweisung der Beschwerde betreffend Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe, da bereits der Mindestbetrag erhoben wurde und keine Notlage vorliegt, die den gänzlichen Erlass der Abgabe gebieten würde. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten (E. 2.1). Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegenüber festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er bzw. die ihn vertretende Beiständin verkennt jedoch, dass der gegenüber dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regulären) gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden (E. 2.4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige nach wie vor jeden Monat frei über ein Taschengeld in Höhe von Fr. ... verfügen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe in fünf Raten zu je Fr. ... zugestanden worden ist, ist er in der Lage, die ihm gegenüber verfügte Wehrpflichtersatzabgabe (inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein Härtefall ist unter diesen Umständen zu verneinen (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive for the dismissal of the appeal to the extent it is considered.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00583
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00583 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass) · Abweisung der Beschwerde betreffend Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe, da bereits der Mindestbetrag erhoben wurde und keine Notlage vorliegt, die den gänzlichen Erlass der Abgabe gebieten würde. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten.
Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten (E. 2.1). Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegenüber festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er bzw. die ihn vertretende Beiständin verkennt jedoch, dass der gegenüber dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regulären) gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG).
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden (E. 2.4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige nach wie vor jeden Monat frei über ein Taschengeld in Höhe von Fr. ... verfügen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe in fünf Raten zu je Fr. ... zugestanden worden ist, ist er in der Lage, die ihm gegenüber verfügte Wehrpflichtersatzabgabe (inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein Härtefall ist unter diesen Umständen zu verneinen (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
· --- · Stichworte: · BEFREIUNG ERLASS ERLASSGESUCH MILITÄRDIENST NOTLAGE WEHRPFLICHTERSATZ · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. II BGG Art. 59 Abs. I BV Art. 59 Abs. III BV Art. 167 DBG Art. 2 EV Art. 3 Abs. II EV Art. 10 EV Art. 12 EV Art. 93 SchKG Art./§ 1 WPEG Art./§ 13 Abs. I WPEG Art./§ 22 Abs. III WPEG Art./§ 37 Abs. II WPEG Art./§ 11 WPEV Art./§ 12 WPEV Art./§ 37 Abs. III WPEV Art./§ 52 WPEV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4