Appeal Dismissed: Insufficient Proof of Continued Danger for Protection Order Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against a lower court's decision to discontinue protection measures under the Protection from Violence Act because the appellant failed to credibly demonstrate the continued existence of a danger, despite initial inconsistencies in her statement regarding the incident location, which the lower court reasonably considered within its discretionary power to assess credibility after hearing both parties. The reasoning emphasized that protection measures cannot be extended solely based on past events, especially when incidents occurred months prior and no current threats were reported, and further noted that pending proceedings alone do not justify a continued threat under the relevant statute.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte nach Einsprache gegen den provisorischen Entscheid und Anhörung beider Parteien die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung nicht.] Obwohl die Beschwerdeführerin zunächst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah korrigieren wollte, ist die Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht zu rügen. Es lag in ihrem Ermessen, inwiefern sie von der Beschwerdeführerin zu der Örtlichkeit eingereichte Fotos zur Aussagenwürdigung hinzuzog. Das konkrete Datum des Vorfalls ist nicht ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss. Indem die Vorinstanz gewisse Unschärfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, berücksichtigte sie, dass die Erinnerung an ein Datum während eines Ferienaufenthalts vage sein kann. Dies kann jedoch nicht für die Örtlichkeit und weiteren Umstände eines gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gefährdeten Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis ereignet hatte (E. 4.3). Mehrere Monate zurück liegende Vorfälle genügen nicht, eine weitere zukünftige Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen des Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Vorfälle nennen. Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden (E. 4.4). Die Tatsache weiterer hängiger Verfahren genügt nicht für den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG (E. 4.5). Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien ausführlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vermochte, ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen,was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet und auch die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Widersprüche vorgebrachten Erklärungen vermögen diesen nicht in Frage zu stellen (E. 4.6). § 12 Abs. 1 GSG ist auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person - vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung - nicht statthaft (E. 5.1). Abweisung. Gewährung URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision mandates the application of costs according to the loser pays principle in administrative court appeal proceedings regarding protective measures.
This article is likely the substantive basis for the court's decision regarding the continuation of protective measures, although the dispositive is not explicitly provided, the case relates to measures under the Gewaltschutzgesetz (GSG).
This article is cited among those relevant to the case concerning protective measures under the Gewaltschutzgesetz (GSG).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00574
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00574 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte nach Einsprache gegen den provisorischen Entscheid und Anhörung beider Parteien die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung nicht.] Obwohl die Beschwerdeführerin zunächst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah korrigieren wollte, ist die Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht zu rügen.
Es lag in ihrem Ermessen, inwiefern sie von der Beschwerdeführerin zu der Örtlichkeit eingereichte Fotos zur Aussagenwürdigung hinzuzog. Das konkrete Datum des Vorfalls ist nicht ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss. Indem die Vorinstanz gewisse Unschärfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, berücksichtigte sie, dass die Erinnerung an ein Datum während eines Ferienaufenthalts vage sein kann. Dies kann jedoch nicht für die Örtlichkeit und weiteren Umstände eines gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gefährdeten Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis ereignet hatte (E. 4.3).
Mehrere Monate zurück liegende Vorfälle genügen nicht, eine weitere zukünftige Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen des Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Vorfälle nennen. Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden (E. 4.4). Die Tatsache weiterer hängiger Verfahren genügt nicht für den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG (E. 4.5).
Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien ausführlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vermochte, ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte.
Den daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet und auch die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Widersprüche vorgebrachten Erklärungen vermögen diesen nicht in Frage zu stellen (E. 4.6). § 12 Abs. 1 GSG ist auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person - vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung - nicht statthaft (E. 5.1). Abweisung. Gewährung URB. · --- · Stichworte:
· ANHÖRUNG AUSSAGEWÜRDIGUNG ERMESSENSSPIELRAUM FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHUTZMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3