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VB.2023.00570 • VG ZH VB.2023.00570 KI-generiert

Teacher Termination During Probation Due to Health Impairment Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00570
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A primary school teacher was terminated during her probationary period after becoming overwhelmed by a student's behavior, leading to sick leave. The court upheld the termination because, during the probationary period, the termination is justified if there is sufficient reason to believe the employee's suitability has not been demonstrated and cannot be, which permits consideration of health impairments; furthermore, given the short duration of employment, a prolonged incapacity due to illness, as defined by the relevant statute, cannot exist at the outset.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Der als Primarlehrerin tätigen Beschwerdeführerin wurde noch während der Probezeit gekündigt, weil sie aufgrund der Überforderung mit einem Schüler an ihre Belastungsgrenze stiess und krankgeschrieben wurde.] In der Probezeit ist eine Kündigung unter anderem schon dann zulässig, wenn die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Eignung der Arbeitnehmerin nicht erbracht ist und auch nicht mehr erbracht werden kann (E. 2.2). Hierbei dürfen auch gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden (E. 2.4). Bei einer Kündigung in der Probezeit kann aufgrund der erst kurzen Anstellungsdauer zum Vornherein keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. c VVO vorliegen (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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gesundheitliche Beeinträchtigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankheitsurlaub Probezeit Dauer der Arbeitsunfähigkeit Landesverweisung trotz Krankheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs. 1 lit. c VVPG
This provision regarding the duration of long-term incapacity due to illness is mentioned in the context of assessing the termination during the probationary period, although the final decision is an outright dismissal ('Abweisung').
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 1 lit. c VVPG

This provision regarding the duration of long-term incapacity due to illness is mentioned in the context of assessing the termination during the probationary period, although the final decision is an outright dismissal ('Abweisung').

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00570

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00570 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Der als Primarlehrerin tätigen Beschwerdeführerin wurde noch während der Probezeit gekündigt, weil sie aufgrund der Überforderung mit einem Schüler an ihre Belastungsgrenze stiess und krankgeschrieben wurde.] In der Probezeit ist eine Kündigung unter anderem schon dann zulässig, wenn die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Eignung der Arbeitnehmerin nicht erbracht ist und auch nicht mehr erbracht werden kann (E. 2.2).

Hierbei dürfen auch gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden (E. 2.4). Bei einer Kündigung in der Probezeit kann aufgrund der erst kurzen Anstellungsdauer zum Vornherein keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. c VVO vorliegen (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNG PROBEZEIT · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 1 lit. c VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3