Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00568 • VG ZH VB.2023.00568 KI-generiert

Appeal Dismissed: Building Permit Violation in Core Zone

Geschäftsnummer VB.2023.00568
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a building permit for a multi-family house in the core zone, upholding the prior decision where the proposed construction violated the local zoning ordinance, which explicitly permitted only one attic story in the core zone (K2), thereby precluding the customary allowance of a second attic floor based on alleged municipal practice, as such practice would constitute impermissible derogating customary law contradicting mandatory public law. Furthermore, the court reasoned that while related legal actions were consolidated for efficiency, significant project defects, such as the removal of residential use from the second attic floor, required substantial project changes that could not be cured through subordinate supplementary conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Kernzone; Vereinigung von Rechtsmittelverfahren; Auslegung der Kernzonenbestimmung; Gewohnheitsrecht durch kommunale Praxis; Mängelbehebung mittels Nebenbestimmungen. Die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdegegnerinnen bleiben auch nach der Veräusserung der Liegenschaft Partei, es wurde kein Parteiwechsel beantragt (E. 2). Eine Vereinigung mehrerer Rechtsmittelverfahren zu einem Verfahren dient vorab der Prozessökonomie und ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei einer getrennten Verfahrensführung sich widersprechende Entscheide möglich wären. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die entscheidende Behörde nicht an die Parteivorbringen gebunden. Das Rügeprinzip beschränkt die Prüfungspflicht, nicht jedoch das Prüfungsrecht (E. 5.1). Die Behandlung eines Rekurses unter gleichzeitiger Sistierung der übrigen Rekurse in der gleichen Sache stünde vorliegend in Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (E. 5.2). Die Auslegung von Ziffer 3.1.2 der Bau- und Zonenordnung Hinwil lässt keinen anderen Schluss zu, als dass in der Kernzone K2 lediglich ein Dachgeschoss zulässig ist (E. 6.2). Im öffentlichen Recht kann Gewohnheitsrecht unter bestimmten Voraussetzungen entstehen; derogierendes Gewohnheitsrecht ist jedoch ausgeschlossen (E. 7.1). Die angebliche kommunale Praxis zur Bewilligung eines zweiten Dachgeschosses widerspräche Ziffer 3.1.2 der Bau- und Zonenordnung Hinwil, was aufgrund der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts die Entstehung von Gewohnheitsrecht ausschliesst (E. 7.2). Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen nach § 321 Abs. 1 PBG mittels Nebenbestimmungen geheilt werden, sofern sie untergeordneter Natur sind. Sind wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist eine Behebung der Mängel mittels Nebenbestimmungen nicht möglich. Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass zahlreiche Lösungen zur Mängelbehebung denkbarwären, die sich unterschiedlich auf das Bauvorhaben auswirken könnten. Der Wegfall der Wohnnutzung im zweiten Dachgeschoss hätte erhebliche Auswirkungen auf das Bauvorhaben, die nicht als untergeordnete Änderungen gelten können (E. 8). Die Beurteilung der Rechtsmittellegitimation erfolgt nicht rügenspezifisch (E. 9). Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Bauzone weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG Baumängel Wohnnutzung Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. 1 PBG

Cited to uphold the lower court's decision regarding the inadmissibility of curing essential project changes via secondary provisions.

§ 58 VRG

Cited in the context of rejecting the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00568

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00568 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Kernzone; Vereinigung von Rechtsmittelverfahren; Auslegung der Kernzonenbestimmung; Gewohnheitsrecht durch kommunale Praxis; Mängelbehebung mittels Nebenbestimmungen.

Die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdegegnerinnen bleiben auch nach der Veräusserung der Liegenschaft Partei, es wurde kein Parteiwechsel beantragt (E. 2). Eine Vereinigung mehrerer Rechtsmittelverfahren zu einem Verfahren dient vorab der Prozessökonomie und ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei einer getrennten Verfahrensführung sich widersprechende Entscheide möglich wären. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die entscheidende Behörde nicht an die Parteivorbringen gebunden. Das Rügeprinzip beschränkt die Prüfungspflicht, nicht jedoch das Prüfungsrecht (E. 5.1).

Die Behandlung eines Rekurses unter gleichzeitiger Sistierung der übrigen Rekurse in der gleichen Sache stünde vorliegend in Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (E. 5.2). Die Auslegung von Ziffer 3.1.2 der Bau- und Zonenordnung Hinwil lässt keinen anderen Schluss zu, als dass in der Kernzone K2 lediglich ein Dachgeschoss zulässig ist (E. 6.2). Im öffentlichen Recht kann Gewohnheitsrecht unter bestimmten Voraussetzungen entstehen; derogierendes Gewohnheitsrecht ist jedoch ausgeschlossen (E. 7.1). Die angebliche kommunale Praxis zur Bewilligung eines zweiten Dachgeschosses widerspräche Ziffer 3.1.2 der Bau- und Zonenordnung Hinwil, was aufgrund der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts die Entstehung von Gewohnheitsrecht ausschliesst (E. 7.2).

Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen nach § 321 Abs. 1 PBG mittels Nebenbestimmungen geheilt werden, sofern sie untergeordneter Natur sind. Sind wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist eine Behebung der Mängel mittels Nebenbestimmungen nicht möglich. Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass zahlreiche Lösungen zur Mängelbehebung denkbar wären, die sich unterschiedlich auf das Bauvorhaben auswirken könnten. Der Wegfall der Wohnnutzung im zweiten Dachgeschoss hätte erhebliche Auswirkungen auf das Bauvorhaben, die nicht als untergeordnete Änderungen gelten können (E. 8).

Die Beurteilung der Rechtsmittellegitimation erfolgt nicht rügenspezifisch (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT AUSLEGUNGSMETHODE DACHGESCHOSS GEWOHNHEITSRECHT KERNZONE KERNZONENVORSCHRIFTEN LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG NEBENBESTIMMUNG PARTEIWECHSEL PRÜFUNGSPFLICHT RÜGEPRINZIP VEREINIGUNG VON VERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 NHG § 18 Abs. 2 lit. a PBG § 18 Abs. 2 lit. b PBG § 18 Abs. 2 lit. l PBG § 49a Abs. 2 PBG § 50 PBG § 50 Abs. 1 PBG § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 250 Abs. 2 PBG § 321 Abs. 1 PBG § 338a PBG Art. 1 Abs. 1 RPG Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG § 7 Abs. 4 VRG § 13 VRG § 17 VRG § 21 VRG § 23 Abs. 1 VRG § 58 VRG · Publikationen:

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