Protection Against Violence Act Costs Liability Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal challenging the imposition of court costs on the protected party in proceedings under the Protection Against Violence Act. The court reasoned that the current version of the Act, in effect since July 1, 2020, generally prohibits imposing costs on the protected party based on the losing party principle in judicial review proceedings. Since the protected party only partially succeeded in their request for protective measures, this did not justify a cost award against them, nor was there evidence of malicious litigation warranting cost liability. Consequently, the court partially shifted the prior proceedings' costs to the opposing party and partially bore by the court treasury, while ordering the lower court to bear the costs and pay the appellant's legal fees for the appeal based on the polluter pays principle.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2). In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited analogously to rule out imposing costs on the appellant due to a lack of vexatious litigation.
Used as the basis for awarding a party indemnity to the appellant for the appeal proceedings.
This is a standard procedural citation for costs allocation in the dispositive, though not explicitly in the text provided, cost allocation articles often correspond to the federal high court rules (LTF) when state courts apply them in principle, or in this case, specific cantonal cost rules would apply, but based *only* on the explicitly listed 'Rechtsnormen' in the context of cost orders, § 115 Abs. II ZPO CH addresses the indemnity.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00567
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (E. 2.1).
Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2).
In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 12 Abs. I GSG Art. 28b ZGB Art. 28c ZGB § 114 lit. f ZPO CH § 115 Abs. I ZPO CH § 115 Abs. II ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4