Appellant v. Education Authority (Vocational Grade Report Date)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court partially granted a female appellant's claim regarding the dating of her vocational basic education grade report, which was issued following a qualification procedure, as the date on the revised report falsely suggested she took a year longer for her training. The court determined it had jurisdiction over the grading report's date but lacked jurisdiction over the date of the Federal Vocational Certificate, which was to be determined by another authority, and ordered the opposing party to issue a corrected grade report dated July 4, 2022. Finally, the court upheld the lower authority's decision regarding the amount of the awarded party compensation, finding it not to constitute a violation of rights.
Legislator-Regeste
AmtlichQualifikationsverfahren Kauffrau EFZ, Parteientschädigung | [Die Bildungsdirektion hiess einen Rekurs der Beschwerdeführerin gut, verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen im Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis auszustellen und sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (inkl. Mehrwertsteuer) zu.] Das "Diplom", gegen das sich die Beschwerdeführerin wendet, umfasst sowohl den "Notenausweis berufliche Grundbildung" als auch das "Fähigkeitszeugnis". Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet, ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig; darüber hat zunächst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Soweit die Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschlägt, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Beschwerdeführerin legte die Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022 ab und der Notenausweis wies als Ausstellungdatum den 4. Juli 2022 auf. Das im "neuen" Notenausweis enthaltene Datum – der 5. September 2023 – erweckt den Eindruck, sie habe ein Jahr länger für ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tatsächlich der Fall war. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen auf den 4. Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen (zum Ganzen E. 2). Auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für die Beschwerdeführerin erscheint die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E. 3). Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. Überweisung der Sache an das MBA, soweit sie die Datierung des Fähigkeitszeugnisses betrifft.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely relates to the substantive ground for granting the entitlement regarding the date on the certificate, as implied by the context of the decision's outcome regarding the notation.
This provision was used in the final order concerning the award of the party compensation (Parteientschädigung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00566
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00566 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Qualifikationsverfahren Kauffrau EFZ, Parteientschädigung · [Die Bildungsdirektion hiess einen Rekurs der Beschwerdeführerin gut, verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen im Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis auszustellen und sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (inkl. Mehrwertsteuer) zu.] Das "Diplom", gegen das sich die Beschwerdeführerin wendet, umfasst sowohl den "Notenausweis berufliche Grundbildung" als auch das "Fähigkeitszeugnis".
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet, ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig; darüber hat zunächst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Soweit die Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschlägt, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Beschwerdeführerin legte die Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022 ab und der Notenausweis wies als Ausstellungdatum den 4. Juli 2022 auf. Das im "neuen" Notenausweis enthaltene Datum – der 5.
September 2023 – erweckt den Eindruck, sie habe ein Jahr länger für ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tatsächlich der Fall war. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen auf den 4. Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen (zum Ganzen E. 2). Auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für die Beschwerdeführerin erscheint die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E. 3).
Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. Überweisung der Sache an das MBA, soweit sie die Datierung des Fähigkeitszeugnisses betrifft. · --- · Stichworte: · BERUFSBILDUNG DIPLOM FÄHIGKEITSZEUGNIS NOTE PARTEIENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen: · § 2 Abs. 1 VEG BBG § 46 VEG BBG § 46 Zus. 1 lit. e VEG BBG § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3