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VB.2023.00563 • VG ZH VB.2023.00563 KI-generiert

Archival Services Contract Award Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a contract award for archival services, finding that the weighting of award criteria was transparent and permissible. The crucial fact was that the price criterion was listed third among three criteria, implying it would not exceed a one-third weighting, and a 20% weighting was within the authority's discretion for a complex contract. The court also found the presentation of offers to be a valid evaluation method and dismissed claims that the weighting was materially flawed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission (Zuschlag) | Auftrag für Archivdienstleistungen; Gewichtung der Zuschlagskriterien. Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (E. 3.2). Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV sind die Zuschlagskriterien mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen; damit wird die notwendige Transparenz gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien ist dazu nicht notwendig (E. 3.3). Weil das Zuschlagskriterium "Kosten der angebotenen Leistungen" in den Ausschreibungsunterlagen an dritter Stelle von drei Kriterien aufgeführt ist, war die Folgerung zwingend, dass das Zuschlagskriterium Gesamtpreis keinesfalls höher als mit 33,333 % gewichtet würde. Zu erwarten war sodann, dass die drei Kriterien unterschiedlich hoch gewichtet würden, womit nicht mit einer Gewichtung von über 30 % gerechnet werden konnte (E. 4.2.1). Die gewählte Gewichtung des Preiskriteriums von 20 % liegt im Rahmen des weiten Ermessensspielraum der Vergabebehörde. Vorliegend geht es nämlich um einen komplexen Auftrag (E. 4.2.2). Ohnehin wurde aber – zugunsten der Beschwerdeführerin – die Preisspanne falsch festgesetzt (E. 4.2.3). Eine Angebotspräsentation ist als ein eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote grundsätzlich zulässig (E. 4.3.1). Die gewählte Gewichtung ist auch materiell nicht zu beanstanden (E. 4.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Antrag zum Vertragsabschluss Zuschlagskriterien Vergabe von Bauaufträgen Bewertungsverfahren Informationsvertrag gültige Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV
Cited as a legal basis for the requirement that award criteria, along with their ranking or weighting, must be published in the tender documents to ensure transparency.
§ 13 Abs. 2 SubmV
Cited as a legal basis for the requirement that award criteria must be published in the tender documents to ensure transparency, stating that a numbering of the criteria is not necessary for this purpose.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV

Cited as a legal basis for the requirement that award criteria, along with their ranking or weighting, must be published in the tender documents to ensure transparency.

§ 13 Abs. 2 SubmV

Cited as a legal basis for the requirement that award criteria must be published in the tender documents to ensure transparency, stating that a numbering of the criteria is not necessary for this purpose.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00563

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission (Zuschlag) · Auftrag für Archivdienstleistungen; Gewichtung der Zuschlagskriterien. Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (E. 3.2). Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV sind die Zuschlagskriterien mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen; damit wird die notwendige Transparenz gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien ist dazu nicht notwendig (E. 3.3).

Weil das Zuschlagskriterium "Kosten der angebotenen Leistungen" in den Ausschreibungsunterlagen an dritter Stelle von drei Kriterien aufgeführt ist, war die Folgerung zwingend, dass das Zuschlagskriterium Gesamtpreis keinesfalls höher als mit 33,333 % gewichtet würde. Zu erwarten war sodann, dass die drei Kriterien unterschiedlich hoch gewichtet würden, womit nicht mit einer Gewichtung von über 30 % gerechnet werden konnte (E. 4.2.1). Die gewählte Gewichtung des Preiskriteriums von 20 % liegt im Rahmen des weiten Ermessensspielraum der Vergabebehörde.

Vorliegend geht es nämlich um einen komplexen Auftrag (E. 4.2.2). Ohnehin wurde aber – zugunsten der Beschwerdeführerin – die Preisspanne falsch festgesetzt (E. 4.2.3). Eine Angebotspräsentation ist als ein eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote grundsätzlich zulässig (E. 4.3.1). Die gewählte Gewichtung ist auch materiell nicht zu beanstanden (E. 4.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN GEWICHTUNG PRÄSENTATION PREISKRITERIUM PREISSPANNE TRANSPARENZGEBOT ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · § 13 Abs. 1 lit. m SubmV § 13 Abs. 2 SubmV § 33 SubmV § 33 Abs. 2 SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3