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VB.2023.00561 • VG ZH VB.2023.00561 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Definitive Administrative Act and Legitimate Interest

Geschäftsnummer VB.2023.00561
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision concerning stipulations related to a pizza delivery service, arguing the contested finding was an appealable administrative act; however, the court dismissed the appeal because the contested determination lacked the substance of a definitive declaration of rights and obligations, as those matters were already res judicata, and moreover, the mere threat of a coercive measure that contained no new substantive content was not independently appealable, meaning the appellant failed to demonstrate a legitimate, practical interest in having the criticized clause removed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nebenstimmungen zu Pizzalieferservice | Feststellungsbeschluss, anfechtbare Anordnung. Feststellende Verfügungen sind mit Rekurs anfechtbar. Mitunter kann zweifelhaft sein, ob es sich bei der getroffenen Feststellung um eine verbindlich gemeinte Verfügung oder um eine blosse Auskunft der Behörde handelt, was aufgrund ihres Gehalts zu entscheiden ist. Sodann gilt als objektive Prozessvoraussetzung für den Rekurs auch, dass über eine Sache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein darf (E. 3.2). Dem Entscheid fehlt es am Gehalt, Rechte und Pflichten feststellen zu wollen, da diese bereits rechtskräftig festgelegt wurden. Sodann handelt es sich auch um eine res iudicata. Sodann ist die blosse Androhung eines Zwangsmittels, welches wie hier inhaltlich nichts Neues regelt, nicht anfechtbar (E. 3.3). Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin reicht nur so weit, als sie sich auf eigene Interessen stützen kann (E. 3.4). Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die rekurrierende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (E. 4.2). Ein praktischer Nutzen bei der Streichung der gerügten Ziffer ist nicht ersichtlich (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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materielle Rechtskraft Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rücknahme der Verwaltungsverfügung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

This provision defines who is entitled to appeal, which was relevant to denying the appeal based on lack of standing (E. 4.2).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00561

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00561 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nebenstimmungen zu Pizzalieferservice · Feststellungsbeschluss, anfechtbare Anordnung. Feststellende Verfügungen sind mit Rekurs anfechtbar. Mitunter kann zweifelhaft sein, ob es sich bei der getroffenen Feststellung um eine verbindlich gemeinte Verfügung oder um eine blosse Auskunft der Behörde handelt, was aufgrund ihres Gehalts zu entscheiden ist.

Sodann gilt als objektive Prozessvoraussetzung für den Rekurs auch, dass über eine Sache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein darf (E. 3.2). Dem Entscheid fehlt es am Gehalt, Rechte und Pflichten feststellen zu wollen, da diese bereits rechtskräftig festgelegt wurden. Sodann handelt es sich auch um eine res iudicata. Sodann ist die blosse Androhung eines Zwangsmittels, welches wie hier inhaltlich nichts Neues regelt, nicht anfechtbar (E. 3.3). Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin reicht nur so weit, als sie sich auf eigene Interessen stützen kann (E. 3.4).

Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die rekurrierende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (E. 4.2). Ein praktischer Nutzen bei der Streichung der gerügten Ziffer ist nicht ersichtlich (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARE ANORDNUNG FESTSTELLUNG FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG PRAKTISCHER NUTZEN RES IUDICATA · Rechtsnormen:

· § 19 Abs. I lit. a VRG § 21 Abs. I VRG § 31 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4