Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00558 • VG ZH VB.2023.00558 KI-generiert

Journalist Access to Employee WhatsApp Messages

Geschäftsnummer VB.2023.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A journalist requested access to WhatsApp conversations between certain employees of a public institution concerning a public investigation. The court held that while WhatsApp messages can constitute information accessible under public information laws, this right of access only extends to messages within the immediate or former control of the public institution. Messages exclusively within the personal control of individual employees, to which the institution has no official access, are not covered. As the facts were insufficient to determine whether the institution possessed relevant messages, the case was remanded for further investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | [Ein Journalist ersuchte um Einsicht in WhatsApp-Konversationen zwischen bestimmten (teils ehemaligen) leitenden Mitarbeitenden des USZ im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung.] Das Informationszugangsrecht nach § 20 IDG gilt - vorbehältlich entgegenstehender überwiegender Interessen - für sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig von deren Form, Inhalt, Herkunft, oder Darstellungsweise (E. 3.2). Einen hinreichenden Sachbezug zur öffentlichen Aufgabenerfüllung vorausgesetzt, stellen versendete WhatsApp-Nachrichten Informationen im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG dar und fallen somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Informationszugangsrechts (E. 3.3 ff.). Eine allfällige Pflicht zur Zugangsgewährung gilt jedoch nur hinsichtlich solcher Nachrichten, die sich in der unmittelbaren Verfügungsgewalt des öffentlichen Organs befinden oder sich zumindest einmal dort befunden haben. Nicht beim öffentlichen Organ vorhanden und daher nicht vom Informationszugangsrecht erfasst sind dagegen Nachrichten, die sich ausschliesslich in der persönlichen Verfügungsgewalt einzelner Mitarbeitenden befinden und auf welche das öffentliche Organ deshalb, besondere Umstände vorbehalten, keinen dienstlichen Zugriff hat (E. 3.8). Ob bei der Beschwerdegegnerin Informationen vorhanden sind, die diesen Anforderungen entsprechen, lässt sich aufgrund ungenügender Sachverhaltsermittlungen nicht beantworten (E. 4). Teilweise Gutheissung; Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsermittlung und Behandlung des Einsichtsbegehrens.

Schlagwörter

KI-generiert
Informationszugang Besuchsrecht Auskunftsverlangen Einsichtsrecht von Medienschaffenden Beamtenstatus öffentlich-rechtliche Anstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 Abs. 2 IDG

Defines what constitutes information under the scope of the information access law.

Art. 20 Abs. I IDG

Establishes the right to access information held by public bodies, subject to overriding interests.

Art. 17 KV

Governs the conditions and limitations of information access.

§ 7 Abs. I VRG

Relates to the procedural rules for administrative court proceedings, likely applied in the context of the appeal and remand.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Ein Journalist ersuchte um Einsicht in WhatsApp-Konversationen zwischen bestimmten (teils ehemaligen) leitenden Mitarbeitenden des USZ im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung.] Das Informationszugangsrecht nach § 20 IDG gilt - vorbehältlich entgegenstehender überwiegender Interessen - für sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig von deren Form, Inhalt, Herkunft, oder Darstellungsweise (E. 3.2).

Einen hinreichenden Sachbezug zur öffentlichen Aufgabenerfüllung vorausgesetzt, stellen versendete WhatsApp-Nachrichten Informationen im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG dar und fallen somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Informationszugangsrechts (E. 3.3 ff.). Eine allfällige Pflicht zur Zugangsgewährung gilt jedoch nur hinsichtlich solcher Nachrichten, die sich in der unmittelbaren Verfügungsgewalt des öffentlichen Organs befinden oder sich zumindest einmal dort befunden haben. Nicht beim öffentlichen Organ vorhanden und daher nicht vom Informationszugangsrecht erfasst sind dagegen Nachrichten, die sich ausschliesslich in der persönlichen Verfügungsgewalt einzelner Mitarbeitenden befinden und auf welche das öffentliche Organ deshalb, besondere Umstände vorbehalten, keinen dienstlichen Zugriff hat (E. 3.8).

Ob bei der Beschwerdegegnerin Informationen vorhanden sind, die diesen Anforderungen entsprechen, lässt sich aufgrund ungenügender Sachverhaltsermittlungen nicht beantworten (E. 4). Teilweise Gutheissung; Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsermittlung und Behandlung des Einsichtsbegehrens. · --- · Stichworte: · FERTIGSTELLUNG GELTUNGSBEREICH INFORMATIONSZUGANG INTERNE WILLENSBILDUNG MESSENGERDIENST ÖFFENTLICHE AUFGABEN ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PERSÖNLICHER GEBRAUCH TECHNOLOGIENEUTRAL WHATSAPP WIEDERBESCHAFFUNGSFPLICHT · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. 2 IDG Art. 20 Abs. I IDG Art. 17 KV § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2