Social Assistance Recovery from Inheritance Following Debt Repayment by Siblings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person's siblings paid off their debts before they applied for social assistance, and later, after their mother's death, their inheritance was reduced by the amount of those debts, which the person then transferred to the social assistance authority. The court held that it was not an abuse of rights to consider the person to have realized assets from the inheritance because there were indications that the siblings manipulated the debt repayment and inheritance distribution to hinder social assistance recovery, and the person's legal challenge to recover the remaining inheritance from the siblings would likely fail. Therefore, the person was obligated to reimburse the social assistance authority for the inheritance amount received, minus a statutory exemption.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Kurz vor Sozialhilfegesuch und Unterstützungsbeginn im Frühjahr 2020 übernahmen die Geschwister des Beschwerdeführers dessen aufgelaufenen Schulden insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenkassenprämien. Gemäss ihrer Zusammenstellung beliefen sich diese auf insgesamt Fr. 8'804.60, wovon Fr. 6'898.- dokumentiert sind (E. 4.3). Im Dezember 2021 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers, wobei sein Erbteil Fr. 14'631.15 betrug. Ausbezahlt wurden Anfang 2023 unter Abzug von Fr. 8'804.60 indes lediglich der Betrag Fr. 5'826.55 an den Beschwerdeführer, welchen dieser umgehend an die Sozialbehörde überwies (Sachverhalt E. I.B.). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen würde, wenn er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils belangen und dafür die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkräften müsste (E. 3.7). Unabhängig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdeführers sowohl bei der Kostenübernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die Modalitäten so wählte, dass eine spätere sozialhilferechtliche Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Erbteilung mit der Zurückbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat. Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer rechtsmissbräuchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht überschuldeten Erbschaft ohne besondere Gründe gleichkommt. Unter diesen Umständen ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus der betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Vermögenswerte realisiert hat. Demzufolge ist die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- von insgesamt Fr. 10'631.15gegeben (E. 3.1, E.3.8). Abweisung der Beschwerde, Gewährung UP
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the obligation to refund from the inheritance, considering a deduction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00555
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kurz vor Sozialhilfegesuch und Unterstützungsbeginn im Frühjahr 2020 übernahmen die Geschwister des Beschwerdeführers dessen aufgelaufenen Schulden insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenkassenprämien. Gemäss ihrer Zusammenstellung beliefen sich diese auf insgesamt Fr. 8'804.60, wovon Fr. 6'898.- dokumentiert sind (E. 4.3).
Im Dezember 2021 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers, wobei sein Erbteil Fr. 14'631.15 betrug. Ausbezahlt wurden Anfang 2023 unter Abzug von Fr. 8'804.60 indes lediglich der Betrag Fr. 5'826.55 an den Beschwerdeführer, welchen dieser umgehend an die Sozialbehörde überwies (Sachverhalt E. I.B.). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen würde, wenn er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils belangen und dafür die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkräften müsste (E. 3.7).
Unabhängig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdeführers sowohl bei der Kostenübernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die Modalitäten so wählte, dass eine spätere sozialhilferechtliche Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Erbteilung mit der Zurückbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat. Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer rechtsmissbräuchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht überschuldeten Erbschaft ohne besondere Gründe gleichkommt.
Unter diesen Umständen ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus der betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Vermögenswerte realisiert hat. Demzufolge ist die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- von insgesamt Fr. 10'631.15 gegeben (E. 3.1, E.3.8). Abweisung der Beschwerde, Gewährung UP · --- · Stichworte: · BEDARFSDECKUNGSPRINZIP ERBSCHAFT ERBTEILUNG RECHTSMISSBRAUCH RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SCHULDENTILGUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· § 20 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. c SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5