Appealability Despite Untimely Filing Due to Lack of Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a termination, but the lower court refused to hear the appeal because it was filed five days late; however, neither the termination letter nor its justification included any notice or instruction regarding appeal rights, making the appealability of the justification unclear to the litigant. The court ruled that given these formal deficiencies, the litigant's action, filed just after the deadline expired, was still considered timely, and therefore, the lower court was wrong to refuse jurisdiction over the appeal, leading to the decision being upheld and remanded for further proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung (Nichteintreten) | Die Beschwerdeführerin focht vor der Vorinstanz ihre Kündigung an. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil er zu spät erhoben worden sei. Weder das Kündigungsschreiben noch das Begründigungsschreiben der Kündigung erhielten eine Rechtsmittelbelehrung oder überaupt einen Hinweis auf die Anfechtbarkeit. Die Beschwerdeführerin konnte die Anfechtbarkeit des Begründungsschreibens der Kündigung nicht ohne Weiteres erkennen. Angesichts der formellen Mängel wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Rekurserhebung fünf Tage nach Ablauf der Rekursfrist noch innert nützlicher Frist tätig. Die Vorinstanz trat zu Unrecht nicht auf den Rekurs ein (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Behandlung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly used this provision concerning the conditions for admissibility or procedural deadlines when ruling on the timeliness of the appeal after finding a procedural defect in the lower court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00553
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00553 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung (Nichteintreten) · Die Beschwerdeführerin focht vor der Vorinstanz ihre Kündigung an. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil er zu spät erhoben worden sei. Weder das Kündigungsschreiben noch das Begründigungsschreiben der Kündigung erhielten eine Rechtsmittelbelehrung oder überaupt einen Hinweis auf die Anfechtbarkeit.
Die Beschwerdeführerin konnte die Anfechtbarkeit des Begründungsschreibens der Kündigung nicht ohne Weiteres erkennen. Angesichts der formellen Mängel wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Rekurserhebung fünf Tage nach Ablauf der Rekursfrist noch innert nützlicher Frist tätig. Die Vorinstanz trat zu Unrecht nicht auf den Rekurs ein (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Behandlung. · --- · Stichworte: · RECHTSMITTELBELEHRUNG VERSPÄTETE EINGABE · Rechtsnormen: · § 10 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2