Residence Permit Revocation Upheld Due to Past Criminal Offenses and Entry Ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the migration office's decision not to process a renewed application for a residence permit, finding that the applicant's situation had not significantly changed since his permit was revoked in 2012 due to repeated criminal offenses. Despite the passage of time and a period of good behavior, the applicant's history of violating important legal goods, including continued delinquency after 2012, resulted in a 12-year entry ban that is still in effect. Consequently, the court found no current entitlement to a re-evaluation of his application.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug (Wiedererwägung) | [Im Jahr 2012 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit. Nachdem das Migrationsamt im Jahr 2021 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hatte, ersuchte er am 6. Januar 2023 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein.] Die Verfügung des Migrationsamts aus dem Jahr 2021 blieb unangefochten und ist nicht mit schweren inhaltlichen Mägeln behaftet (E. 5.3). Seither haben sich die tatsächlichen Umstände trotz Zeitablauf und Wohlverhalten nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer hat durch seine Delinquenz über Jahre hinweg wiederholt gegen wichtige Rechtsgüter verstossen. Auch nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2012 delinquierte er weiter. Entsprechend verhängte das SEM ein Einreiseverbot von insgesamt 12 Jahren. Dieses dauert noch bis zum 31. Oktober 2025. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist daher derzeit noch zu verneinen (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the refusal to grant a residence permit.
Cited as the legal basis for the refusal to grant a residence permit.
Cited as the legal basis for the refusal to grant a residence permit.
Cited in relation to the assessment of the right to family life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00552
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00552 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Wiedererwägung) · [Im Jahr 2012 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit. Nachdem das Migrationsamt im Jahr 2021 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hatte, ersuchte er am 6.
Januar 2023 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein.] Die Verfügung des Migrationsamts aus dem Jahr 2021 blieb unangefochten und ist nicht mit schweren inhaltlichen Mägeln behaftet (E. 5.3). Seither haben sich die tatsächlichen Umstände trotz Zeitablauf und Wohlverhalten nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer hat durch seine Delinquenz über Jahre hinweg wiederholt gegen wichtige Rechtsgüter verstossen. Auch nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2012 delinquierte er weiter.
Entsprechend verhängte das SEM ein Einreiseverbot von insgesamt 12 Jahren. Dieses dauert noch bis zum 31. Oktober 2025. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist daher derzeit noch zu verneinen (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF NEUBEURTEILUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EINREISEVERBOT FAMILIENNACHZUG NICHTEINTRETEN STRAFFÄLLIGKEIT WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3