Denial of Conditional Release Based on Negative Prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the denial of conditional release from imprisonment based on the two-thirds term under relevant statute. The reviewing authority had comprehensively determined that the inmate's overall legal prognosis was negative, concluding that the risk assessment for future offenses, considering all circumstances, mandated continued incarceration rather than premature release coupled with probation and other conditions. The court dismissed the inmate's arguments against this determination, affirming the negative risk assessment and the decision against conditional release.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | [bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin] Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin (E. 2). Die Rekursinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Legalprognose des Strafgefangenen insgesamt negativ ausfällt und die Risikoeinschätzung für künftige Straftaten unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortsetzung des Strafvollzugs bzw. gegen eine vorzeitige Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen spricht (E. 3). Die dagegen gerichteten Vorbringen des Strafgefangenen verfangen nicht (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article concerning conditional release forms the substantive basis for the court's decision to dismiss the appeal regarding conditional release.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00549
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00549 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.04.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · [bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin] Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin (E. 2). Die Rekursinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Legalprognose des Strafgefangenen insgesamt negativ ausfällt und die Risikoeinschätzung für künftige Straftaten unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortsetzung des Strafvollzugs bzw. gegen eine vorzeitige Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen spricht (E. 3).
Die dagegen gerichteten Vorbringen des Strafgefangenen verfangen nicht (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4