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VB.2023.00547 • VG ZH VB.2023.00547 KI-generiert

Case Mootness Due to Superseding Assignments and Cost Allocation

Geschäftsnummer VB.2023.00547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a change in the school assignment for her twin children, who were initially placed together in the same fourth-grade class at a specific schoolhouse. During the appeal process, the opposing authority issued new assignment decisions that superseded the original ones, rendering the contested assignments moot and leading the court to dismiss the appeal as having become devoid of subject matter through reconsideration. Consequently, the applicant was deemed to have partially prevailed, and the court imposed the costs of the proceedings on the respondent authority while also addressing the potential for fee reduction in the counsel's invoice, noting that settlement negotiations conducted by legal counsel for a party in an ongoing case fall under the right to free legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulhauszuteilung von Zwillingen | [Die 2012 geborenen Zwillingskinder der Beschwerdeführerin reisten 2020 gemeinsam mit der Mutter in die Schweiz; mit der Ausgangsverfügung wurden die beiden für das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G zugeteilt. Die Mutter verlangt die Zuteilung ihrer Kinder in ein anderes Schulhaus.] Die Beschwerdegegnerin hat während des Beschwerdeverfahrens von den Ausgangsverfügungen abweichende neue Zuteilungsentscheide getroffen, sodass die streitigen Klassenzuteilungen nach Einreichung der Beschwerde – also insoweit nachträglich – weggefallen sind. Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat als obsiegend zu gelten; die Kosten des Gerichtsverfahrens sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Die Führung von Vergleichsverhandlungen über den Prozessgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die betroffene Partei im laufenden Verfahren vertritt, fällt unter den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 5.4). Kürzung der Honorarrechnung des Rechtsvertreters (E. 5.5). Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Anwaltshonorar Kostenverlegung Gegenanwalt Vergleichsverhandlungen Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

This article is cited in the implicit context of awarding costs for the party that largely succeeded (the appellant, as the case became moot due to the opposing party's reconsideration).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the opposing party to bear the costs of the court proceedings because the appellant was deemed successful.

§ 9 Abs. 1 GebV VGr

This provision appears to relate to the costs or fees, which are implicitly dealt with when allocating court costs.

Art. 16 Abs. 2 VRG

This procedural rule underpins the decision to strike the appeal as moot due to reconsideration (Wiedererwägung) by the opposing party.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00547

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00547 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulhauszuteilung von Zwillingen · [Die 2012 geborenen Zwillingskinder der Beschwerdeführerin reisten 2020 gemeinsam mit der Mutter in die Schweiz; mit der Ausgangsverfügung wurden die beiden für das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G zugeteilt. Die Mutter verlangt die Zuteilung ihrer Kinder in ein anderes Schulhaus.] Die Beschwerdegegnerin hat während des Beschwerdeverfahrens von den Ausgangsverfügungen abweichende neue Zuteilungsentscheide getroffen, sodass die streitigen Klassenzuteilungen nach Einreichung der Beschwerde – also insoweit nachträglich – weggefallen sind.

Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat als obsiegend zu gelten; die Kosten des Gerichtsverfahrens sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Die Führung von Vergleichsverhandlungen über den Prozessgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die betroffene Partei im laufenden Verfahren vertritt, fällt unter den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 5.4). Kürzung der Honorarrechnung des Rechtsvertreters (E. 5.5).

Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT KÜRZUNG HONORARNOTE SCHULHAUSZUTEILUNG UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG VERGLEICHSGESPRÄCHE WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · § 9 Abs. 1 GebV VGr § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3