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VB.2023.00546 • VG ZH VB.2023.00546 KI-generiert

Appeal Regarding Admissibility of Postal Document as New Evidence for Revision

Geschäftsnummer VB.2023.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a lower court's decision not to proceed with a revision request related to access to information, where the central issue was whether a subsequently presented postal document qualified as a new piece of evidence constituting a valid ground for revision. The court reasoned that for a revision to be considered, the alleged new evidence must be substantive and capable of altering the prior decision; since the appellant could have reviewed the tracking information earlier and the document was not significantly capable of changing the outcome, the failure to raise the issue of proper service in the preceding proceedings, or to follow up with the postal service sooner, did not create a new, admissible ground for revision, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang (Revision) | Informationszugang (Revision). Da das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Eintretensvoraussetzung darstellt, beschränkt sich die Prüfung des angefochtenen Nichteintretens der Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers darauf, ob das von ihm vorgelegte Schreiben der Post als neues Beweismittel zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund zu einem Eintreten der Vorinstanz hätte führen sollen (E. 4.1). Ab dem Zeitpunkt, in welchem sich das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht nach erneuter Zustellung unbestrittenermassen im Machtbereich des Beschwerdeführers befand, wäre ihm eine Überprüfung der Sendungsverfolgung möglich gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen auf das Revisionsbegehren ist nicht zu prüfen, welche weiteren Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin oblägen, da mit der Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Die Frage der rechtzeitigen Zustellung wäre im vorangehenden Verfahren zu prüfen gewesen (E. 4.4). Die Unterlassung des Beschwerdeführers, die entsprechende Anfrage bei der Post bereits im vorangehenden Verfahren zu tätigen, führt nicht dazu, dass damit nun ein neues Beweismittel vorliegt (E. 4.6). Im Übrigen wäre das neue Beweismittel auch nicht erheblich, da es nicht geeignet erschien, den Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern (E. 4.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Zugang zu Dokumenten Verfahrensüberprüfung konnexe Verfahren Auskunftsverlangen neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 IDG

The court's decision is based on the review of evidence relevant to the revision request under the rules of the Information Disclosure Act (IDG).

Art. 28 Abs. I IDG

The court addressed the requirement for new evidence as a ground for revision.

Art. 28 Abs. II IDG

The court considered the relevance of the alleged new evidence.

Art. 27 IDG

The context of the case involves access to information under the Information Disclosure Act (IDG).

§ 86b VRG

The court assessed the preconditions for admitting the revision request, referencing the relevant procedural article.

§ 86b Abs. I VRG

This provision likely governed the procedure for the court's decision on admitting the revision.

§ 86a VRG

The court used this administrative procedural law article in its review related to the revision.

§ 86a lit. a VRG

This specific subsection of the procedural law was cited in relation to the revision grounds.

§ 86c VRG

The court referenced this provision regarding the conduct or requirements of the revision procedure.

§ 86c Abs. I VRG

This procedural rule was cited in the context of the revision application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00546

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00546 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang (Revision) · Informationszugang (Revision). Da das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Eintretensvoraussetzung darstellt, beschränkt sich die Prüfung des angefochtenen Nichteintretens der Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers darauf, ob das von ihm vorgelegte Schreiben der Post als neues Beweismittel zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund zu einem Eintreten der Vorinstanz hätte führen sollen (E. 4.1).

Ab dem Zeitpunkt, in welchem sich das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht nach erneuter Zustellung unbestrittenermassen im Machtbereich des Beschwerdeführers befand, wäre ihm eine Überprüfung der Sendungsverfolgung möglich gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen auf das Revisionsbegehren ist nicht zu prüfen, welche weiteren Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin oblägen, da mit der Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Die Frage der rechtzeitigen Zustellung wäre im vorangehenden Verfahren zu prüfen gewesen (E. 4.4).

Die Unterlassung des Beschwerdeführers, die entsprechende Anfrage bei der Post bereits im vorangehenden Verfahren zu tätigen, führt nicht dazu, dass damit nun ein neues Beweismittel vorliegt (E. 4.6). Im Übrigen wäre das neue Beweismittel auch nicht erheblich, da es nicht geeignet erschien, den Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern (E. 4.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BEWEISMITTEL ERHEBLICH INFORMATIONSZUGANG NICHTEINTRETEN REVISION REVISIONSFRIST REVISIONSGRUND SOZIALHILFE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUFALLSFUND · Rechtsnormen:

· Art. 27 IDG Art. 28 IDG Art. 28 Abs. I IDG Art. 28 Abs. II IDG § 86a VRG § 86a lit. a VRG § 86b VRG § 86b Abs. I VRG § 86c VRG § 86c Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4