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VB.2023.00545 • VG ZH VB.2023.00545 KI-generiert

Civil Registration and Marriage Authenticity Dispute

Geschäftsnummer VB.2023.00545
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign attorney questioned the authenticity of documents submitted for registration in the Swiss civil registry, leading to the denial of an individual's registration and their marriage. The court ruled that the decision on civil registration had the effect of a final decision regarding the marriage, that the applicants were not denied due process because they had access to files and were heard on the authenticity findings, and that the case should be remanded to the lower court to examine new original documents submitted by the applicants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister | [Nachdem ein Vertrauensanwalt die Authentizität der von der Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo eingereichten Dokumente verneinte, verweigerte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eintragung der Beschwerdeführerin im schweizerischen Personenstandsregister und folglich auch die Eintragung ihrer Ehe zum Beschwerdeführer.] Mit dem Entscheid über die Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister fällte der Beschwerdegegner einen Vorentscheid, der in Bezug auf die Eintragung der Ehe der Beschwerdeführenden die Wirkung eines materiellen Endentscheids hat. Der Antrag auf "Eintragung der Ehe" stellt somit keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1.3). Dass die Echtheitsüberprüfung des Vertrauensanwalts den Beschwerdeführenden nicht von Amtes wegen zugestellt wurde, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da sie hätten Akteneinsicht nehmen können und ihnen zum Ergebnis der Echtheitsüberprüfung das rechtliche Gehör gewährt wurde (E. 2.1-2.3). Nachdem die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht neue Originaldokumente einreichten, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in geeigneter Weise prüft, ob diese richtig sind und den neuesten Stand belegen (E. 4.4). Kostenauflage an die Beschwerdeführenden, da die Rückweisung alleine wegen der Einreichung von neuen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren erfolgt (E. 5.1-5.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Eheschein Zivilstandsregister In den Akten enthaltene Schriftstücke ausländischer Entscheid Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV

Cited as a basis for the refusal to enter the marriage in the civil status register due to the alleged inauthenticity of documents.

Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV

Cited as a basis for the refusal to enter the marriage in the civil status register due to the alleged inauthenticity of documents.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00545

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00545 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister · [Nachdem ein Vertrauensanwalt die Authentizität der von der Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo eingereichten Dokumente verneinte, verweigerte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eintragung der Beschwerdeführerin im schweizerischen Personenstandsregister und folglich auch die Eintragung ihrer Ehe zum Beschwerdeführer.] Mit dem Entscheid über die Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister fällte der Beschwerdegegner einen Vorentscheid, der in Bezug auf die Eintragung der Ehe der Beschwerdeführenden die Wirkung eines materiellen Endentscheids hat.

Der Antrag auf "Eintragung der Ehe" stellt somit keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1.3). Dass die Echtheitsüberprüfung des Vertrauensanwalts den Beschwerdeführenden nicht von Amtes wegen zugestellt wurde, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da sie hätten Akteneinsicht nehmen können und ihnen zum Ergebnis der Echtheitsüberprüfung das rechtliche Gehör gewährt wurde (E. 2.1-2.3). Nachdem die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht neue Originaldokumente einreichten, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in geeigneter Weise prüft, ob diese richtig sind und den neuesten Stand belegen (E. 4.4).

Kostenauflage an die Beschwerdeführenden, da die Rückweisung alleine wegen der Einreichung von neuen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren erfolgt (E. 5.1-5.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · ECHTHEIT VON AUSL. DOKUMENTEN PERSONENSTANDSREGISTER ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4