Appeal Regarding Mandatory External Special Education Placement and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the mandatory external special education placement for a child, affirming the placement after confirming the affected child was properly consulted by the school psychological service. The court reasoned that the mandated separated special education, requiring an intensive, structured, and low-stimulation setting, was necessary because the child could not derive meaningful benefit from the inclusive mainstream setting, which was deemed impossible to provide in regular classes, and this determination was supported by an objective psychological report that was not demonstrably biased. However, because the case fell under the scope of disability equality legislation, the court partially upheld the appeal by ruling that the costs for the previous administrative appeal should not have been imposed on the parents.
Legislator-Regeste
AmtlichExterne Sonderschulung | In Verfahren wie dem vorliegenden ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind zwingend von der Schule bzw. dem zuständigen schulpsychologischen Dienst anzuhören. Dies ist im Fall des Sohns der Beschwerdeführenden geschehen (E.3.3). Die streitgegenständliche Anordnung einer separierten Sonderschulung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von kantonalem Recht vor. So ergibt sich aus dem aktuellen schulpsychologischen Bericht, dass der Sohn der Beschwerdeführenden voraussichtlich nicht in der Lage wäre, aus dem integrativen Unterricht einen sinnvollen Nutzen für seine weitere (schulische wie soziale) Entwicklung zu ziehen, sondern dafür einer intensiven schulischen Zuwendung sowie engen Begleitung in einem möglichst klar strukturierten und vor allem reizarmen Setting bedarf. Dass dieses Setting in der Regelschule mit Klassen von 18 bis 25 Kindern nicht umsetzbar ist, erscheint nachvollziehbar. Entgegen den Beschwerdeführenden ist der schulpsychologische Bericht sodann durchgängig objektiv abgefasst und enthält keine sachfremden Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen geführte Abklärung sprächen. Die behauptete Beeinflussung der Schulpsychologin durch die Schulleitung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 5). Nachdem das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fällt, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden allerdings die Kosten für das Rekursverfahren nicht auferlegen dürfen (E. 6). Teilweise Gutheissung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00543
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00543 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Externe Sonderschulung · In Verfahren wie dem vorliegenden ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind zwingend von der Schule bzw. dem zuständigen schulpsychologischen Dienst anzuhören. Dies ist im Fall des Sohns der Beschwerdeführenden geschehen (E.3.3). Die streitgegenständliche Anordnung einer separierten Sonderschulung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von kantonalem Recht vor.
So ergibt sich aus dem aktuellen schulpsychologischen Bericht, dass der Sohn der Beschwerdeführenden voraussichtlich nicht in der Lage wäre, aus dem integrativen Unterricht einen sinnvollen Nutzen für seine weitere (schulische wie soziale) Entwicklung zu ziehen, sondern dafür einer intensiven schulischen Zuwendung sowie engen Begleitung in einem möglichst klar strukturierten und vor allem reizarmen Setting bedarf. Dass dieses Setting in der Regelschule mit Klassen von 18 bis 25 Kindern nicht umsetzbar ist, erscheint nachvollziehbar. Entgegen den Beschwerdeführenden ist der schulpsychologische Bericht sodann durchgängig objektiv abgefasst und enthält keine sachfremden Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen geführte Abklärung sprächen.
Die behauptete Beeinflussung der Schulpsychologin durch die Schulleitung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 5). Nachdem das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fällt, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden allerdings die Kosten für das Rekursverfahren nicht auferlegen dürfen (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG BEHINDERUNG EXTERNE SCHULUNG INTEGRATION INTEGRATIVE SCHULUNG KINDESANHÖRUNG KINDESWOHL SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SEPARIERTE SONDERSCHULUNG SONDERPÄDAGOGISCHE ABKLÄRUNG SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 20 BehiG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 12 KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3