Residence Permit Extension Denial Due to Pre-Marital Health Issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the extension of a residence permit for an individual married to an EU citizen, who suffered from paranoid schizophrenia and alcohol dependence, necessitating placement in a residential care facility. The court reasoned that the conditions for a post-marital hardship permit under Art. 50(1)(b) of the Foreign Nationals Act were not met because the severe health issues (hallucinations predating the marriage and long-term alcohol dependency) lacked the requisite temporal or substantive connection to the failed marital partnership. Furthermore, considering the availability of both inpatient and outpatient treatment options in the appellant's home country, coupled with the transferability of his disability pension to cover medical costs, the severe health condition did not qualify as an insurmountable obstacle to return under the general hardship provision of Art. 30(1)(b) AIG, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Schwere gesundheitliche Probleme: Nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)? [Der Beschwerdeführer ist in getrennter Ehe mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie und an einer Alkoholabhängigkeit. Es wurde für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Seit seiner letzten Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik lebt er in einem Pflegewohnheim.] Auch schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint. Der nacheheliche Härtefall muss in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen abgeleiteten Aufenthalt stehen (E. 2.3). Leidet die nachgezogene Person bereits vor der Einreise an einer schweren Erkrankung, fehlt es an einem Konnex zur später geschlossenen Ehe. Ebenso, wenn sich die Krankheit erst nach der Trennung manifestiert. Zu prüfen ist somit, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erstmals während der Ehe aufgetreten sind (zeitlicher Aspekt) und ob ein hinreichender Zusammenhang zur Ehe besteht (sachlicher Aspekt). Der Beschwerdeführer litt bereits vor der Ehe an akustischen Halluzinationen; die Alkoholabhängigkeit bestand seit 20 Jahren. Ein Konnex zwischen der Erkrankung und der Ehe mit der EU-Bürgerin ist damit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht gegeben. Es liegt daher kein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 2.4). Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG? (E. 3). Beim Gesundheitszustand handelt es sich um ein Kriterium in der Gesamtwürdigung (E. 3.6) Darstellung der Rechtsprechungspraxis zur Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei (E. 3.6.1). In der Türkei bestehen sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungsmöglichkeiten. Es bestehen keine Hinweise darauf, dassdie Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart eingeschränkt wäre, dass er die dort bestehenden Angebote nicht zu nutzen wüsste. Wohl besteht eine Beistandschaft, doch vermochte der Beschwerdeführer seine Steuerungsfähigkeit trotz seiner Erkrankung auszuschöpfen. Ferner ist auf die Möglichkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen auch in der Türkei hinzuweisen. Dank seiner IV-Rente, die in die Türkei exportiert werden kann, wird ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung auch finanziell ermöglicht. Bei einer Rückkehr in die Türkei ist somit nicht mit einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. (E. 3.6.2). Abweisung. Gewährung uP/URB
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision was considered in the context of assessing a serious personal hardship case, although ultimately rejected.
This provision concerning post-marital hardship was examined and deemed inapplicable to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00542
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00542 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.05.2024 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Schwere gesundheitliche Probleme: Nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)? [Der Beschwerdeführer ist in getrennter Ehe mit einer EU-Bürgerin verheiratet.
Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie und an einer Alkoholabhängigkeit. Es wurde für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Seit seiner letzten Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik lebt er in einem Pflegewohnheim.] Auch schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint. Der nacheheliche Härtefall muss in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen abgeleiteten Aufenthalt stehen (E. 2.3).
Leidet die nachgezogene Person bereits vor der Einreise an einer schweren Erkrankung, fehlt es an einem Konnex zur später geschlossenen Ehe. Ebenso, wenn sich die Krankheit erst nach der Trennung manifestiert. Zu prüfen ist somit, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erstmals während der Ehe aufgetreten sind (zeitlicher Aspekt) und ob ein hinreichender Zusammenhang zur Ehe besteht (sachlicher Aspekt). Der Beschwerdeführer litt bereits vor der Ehe an akustischen Halluzinationen; die Alkoholabhängigkeit bestand seit 20 Jahren.
Ein Konnex zwischen der Erkrankung und der Ehe mit der EU-Bürgerin ist damit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht gegeben. Es liegt daher kein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 2.4). Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG? (E. 3). Beim Gesundheitszustand handelt es sich um ein Kriterium in der Gesamtwürdigung (E. 3.6) Darstellung der Rechtsprechungspraxis zur Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei (E. 3.6.1). In der Türkei bestehen sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungsmöglichkeiten.
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart eingeschränkt wäre, dass er die dort bestehenden Angebote nicht zu nutzen wüsste. Wohl besteht eine Beistandschaft, doch vermochte der Beschwerdeführer seine Steuerungsfähigkeit trotz seiner Erkrankung auszuschöpfen. Ferner ist auf die Möglichkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen auch in der Türkei hinzuweisen. Dank seiner IV-Rente, die in die Türkei exportiert werden kann, wird ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung auch finanziell ermöglicht.
Bei einer Rückkehr in die Türkei ist somit nicht mit einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. (E. 3.6.2). Abweisung. Gewährung uP/URB · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEHANDLUNGSMÖGLICHKEIT GESUNDHEITLICHE PROBLEME GESUNDHEITSZUSTAND HÄRTEFALLBEWILLIGUNG MEDIZINISCHE NOTLAGE NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE PROBLEME SCHIZOPHRENIE TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2