Contact Ban Extended Due to Domestic Violence and Child Exploitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld measures imposed under the Protection Against Violence Act, finding that the respondent's claims of ongoing endangerment by the petitioner, characterized by years of insults and aggressive behavior, were credible. The court determined that the petitioner’s conduct constituted domestic violence and justified the extension of a contact ban, not only to protect the respondent but also because the petitioner was using the child to pressure the respondent. The court also ruled it lacked jurisdiction over the petitioner's claims for damages, and did not conduct a personal hearing as it was not necessary for the case.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht (E. 1.4). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht zuständig (E. 1.5). Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen glaubhaft. Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser selbst nicht bestreitet, dass die Kontakte – namentlich im Zusammenhang mit den Übergaben der gemeinsamen Tochter – schon seit geraumer Zeit von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt und ebenso auf den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin schliessen (E. 4.2). Der Haftrichter erachtete die gemeinsame Tochter als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selber von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (E. 4.3.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter war auch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Beschwerdegegnerin machte glaubhaft geltend, der Beschwerdeführer benutze bzw. instrumentalisiere die gemeinsame Tochter insbesondere bei den Übergaben, um sie – die Beschwerdegegnerin – zu Gesprächen zu zwingen, wobei der Beschwerdeführer dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe (E. 4.3.3). Die Verlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter ist verhältnismässig (E. 4.3.4 f.). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for measures following the application of the Violence Protection Act.
Cited as the legal basis for the extension of contact restrictions.
Cited as the legal basis for the extension of contact restrictions.
Cited as the legal basis for the administrative court's jurisdiction and procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00541
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00541 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht (E. 1.4). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht zuständig (E. 1.5).
Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen glaubhaft. Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser selbst nicht bestreitet, dass die Kontakte – namentlich im Zusammenhang mit den Übergaben der gemeinsamen Tochter – schon seit geraumer Zeit von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt und ebenso auf den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin schliessen (E. 4.2).
Der Haftrichter erachtete die gemeinsame Tochter als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als selber von der (psychischen) Gewalt des Beschwerdeführers betroffen (E. 4.3.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter war auch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Beschwerdegegnerin machte glaubhaft geltend, der Beschwerdeführer benutze bzw. instrumentalisiere die gemeinsame Tochter insbesondere bei den Übergaben, um sie – die Beschwerdegegnerin – zu Gesprächen zu zwingen, wobei der Beschwerdeführer dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe (E. 4.3.3).
Die Verlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter ist verhältnismässig (E. 4.3.4 f.). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · DROHUNG GEWALTSCHUTZ GLAUBHAFTMACHUNG KIND KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHT AUF FAMILIENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. IV GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG § 2 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3