Historic Building Protection Upheld Despite Owner's Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the protection of a historic building. The court affirmed the lower court's decision to uphold the building's protected status, finding that it possessed high intrinsic and situational value despite the owner's claims of excessive costs and the inappropriateness of "volume protection" as a conservation measure. The court reasoned that the building's existing substance contributed significantly to its testimonial value and that architectural-typological historical quality is independent of continued functionality, meaning that replacement with imitative facades cannot compensate for the loss of original substance. The court concluded that the protection measures were proportionate, even considering the disputed cost increases.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Denkmalschutz; Volumenschutz als Unterschutzstellung eines Inventarobjekts. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 1.4). Das Baurekursgericht ist als Fachgericht in Bausachen in der Lage, insbesondere bautechnische Fragen und die knapp und relativ allgemein gehaltenen, vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen, Gutachten qualifiziert zu beurteilen (E. 3.2). Wird die Schutzwürdigkeit eines Inventarobjekts bejaht, hat die Gemeinde unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen zu prüfen und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (E. 4.2). Die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Gebäude aufgrund der noch vorhandenen Substanz ein hoher Zeugenwert zukomme, vermag der Beschwerdeführer mit einer abweichenden Bewertung nicht in Frage zu stellen. Ein allfälliger Funktionsverlust ist für die architektonisch-typologische Denkmalqualität irrelevant; eine fortbestehende Funktionalität ist keine Voraussetzung für wichtige Zeugenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG (E. 5.1.2). Der Situationswert des Gebäudes ist mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Amtsgutachten als hoch bis sehr hoch einzustufen. Denkmalschutzmassnahmen zielen auf den Erhalt der Originalsubstanz; Ersatzbauten mit imitierender Fassadengestaltung vermögen den Verlust an Originalsubstanz nicht auszugleichen. Reiner Volumenschutz ist als Schutzmassnahme ungeeignet (E. 5.2). Angesichts des hohen Eigenwerts und des hohen bis sehr hohen Situationswerts wären selbst die geltend gemachten, nicht nachvollziehbaren Mehrkosten von 50 % noch verhältnismässig (E. 6.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to declare the appeal inadmissible as it was filed against an interim decision.
This provision was used to affirm the building's monument quality based on its existing substance.
This provision was relevant in assessing the building's situation value and the proportionality of protection measures.
This provision was likely considered in the context of implementing protection measures for the monument.
This provision was likely applied in relation to the overall assessment and ruling on the monument protection case.
This provision was likely considered in the context of proportionality and fundamental rights related to property.
This provision was likely considered in relation to the general admissibility of appeals to the Federal Administrative Court.
This provision was likely considered in the context of the grounds for inadmissibility of appeals.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00540
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00540 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Denkmalschutz; Volumenschutz als Unterschutzstellung eines Inventarobjekts. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 1.4). Das Baurekursgericht ist als Fachgericht in Bausachen in der Lage, insbesondere bautechnische Fragen und die knapp und relativ allgemein gehaltenen, vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen, Gutachten qualifiziert zu beurteilen (E. 3.2).
Wird die Schutzwürdigkeit eines Inventarobjekts bejaht, hat die Gemeinde unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen zu prüfen und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (E. 4.2). Die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Gebäude aufgrund der noch vorhandenen Substanz ein hoher Zeugenwert zukomme, vermag der Beschwerdeführer mit einer abweichenden Bewertung nicht in Frage zu stellen. Ein allfälliger Funktionsverlust ist für die architektonisch-typologische Denkmalqualität irrelevant; eine fortbestehende Funktionalität ist keine Voraussetzung für wichtige Zeugenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG (E. 5.1.2).
Der Situationswert des Gebäudes ist mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Amtsgutachten als hoch bis sehr hoch einzustufen. Denkmalschutzmassnahmen zielen auf den Erhalt der Originalsubstanz; Ersatzbauten mit imitierender Fassadengestaltung vermögen den Verlust an Originalsubstanz nicht auszugleichen. Reiner Volumenschutz ist als Schutzmassnahme ungeeignet (E. 5.2). Angesichts des hohen Eigenwerts und des hohen bis sehr hohen Situationswerts wären selbst die geltend gemachten, nicht nachvollziehbaren Mehrkosten von 50 % noch verhältnismässig (E. 6.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT EIGENWERT GUTACHTEN SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG Art. 9 BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 207 PBG § 228 PBG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 50 Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 52 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3