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VB.2023.00536 • VG ZH VB.2023.00536 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Aesthetic Integration and Forestry Setbacks

Geschäftsnummer VB.2023.00536
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for a single-family home, rejecting claims regarding the violation of the right to be heard and the belated filing of a complaint about the roof ridge profile. The core issue was the project's integration into the building environment, which the court assessed under the requirement of a "satisfactory overall effect"; the court reasoned that the visual contrast with older homes resulted from those neighbors utilizing less of their potential building volume, meaning new construction is not required to mimic existing architecture. Furthermore, the court upheld the forestry permit for underground structures (garage) and surface structures (terrace) near the forest boundary, finding the authority's reasoning for granting the permit, though concise, to be substantively correct under the relevant regulations regarding forest setbacks and "important reasons."

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und forstrechtliche Bewilligung | Baubewilligung für Neubau Einfamilienhaus Behandlung der Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (E. 3). Rüge der ungenügenden Profilierung des Dachfirstes der Neubaute ist vorliegend verspätet (E. 4). Die Beschwerdeführenden rügen die ungenügende Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung. Das Bauvorhaben ist in Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG zu prüfen, welcher eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt. Der optische Gegensatz zum baulichen Umfeld ist vorliegend primär im Umstand begründet, dass die älteren Wohnhäuser die baulichen Möglichkeiten der Bauordnung bei Weitem nicht ausschöpften und auf den Ausbau der Dachgeschosse weitgehend verzichtet wurde. Wenn die Vorinstanz dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung attestiert, so ist dies nicht als rechtsverletzend zu beurteilen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder einzelne Wohnhäuser noch das Quartierbild als solches geschützt sind, sodass von Neubauten keine Übernahme der architektonischen Gestaltung der vorbestehenden Bauten verlangt werden kann (E. 5). Das neue Hauptgebäude soll mit seiner Südostfassade auf die Waldabstandslinie gestellt werden. Der Pool soll in einem Abstand von 10 m zum Wald errichtet werden. Die daran anschliessende Terrasse soll einen Waldabstand von 5 m aufweisen. Die geplante Unterniveaugarage reicht bis auf 5 m an den Wald heran. Bei den im Waldabstandsbereich geplanten Bauteilen handelt es sich nicht um oberirdische Gebäude. Für unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt gemäss § 262 Abs. 3 PBG das Forstpolizeirecht. Für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung sind keine besonderen Verhältnisse wie bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 220 PBG vorauszusetzen. Der in Art. 17 Abs. 3 WaG verwendete Begriff der "wichtigen Gründe" verlangt keine besonderen Vorkommnisse, welche nur in einem speziellen Einzelfall vorliegen dürfen. Die Begründung der zuständigen Behörde für die Erteilung der forstrechtlichenBewilligung fällt vorliegend zwar etwas knapp aus, inhaltlich ist sie jedoch nicht zu beanstanden (E. 6). Antrag der Beschwerdeführenden auf Eröffnung des Baufreigabeentscheids (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Grenzabstandsverletzung Verletzung von Bewilligungsauflagen Grenzbaurecht Plangenehmigung Fällung von Bäumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

The court applied this provision to examine whether the construction project has a satisfactory overall effect on the built environment.

Art. 17 Abs. III WaG

The court considered the meaning of 'important reasons' under this provision when evaluating the forestry permit for underground structures near the forest.

Art. 93 Abs. I BGG

This article is listed among the legal norms, implying its application concerning the decision outcome, although the dispositive text itself is missing a formal citation for the final order regarding the appeal's substance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00536

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00536 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.01.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und forstrechtliche Bewilligung · Baubewilligung für Neubau Einfamilienhaus Behandlung der Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (E. 3). Rüge der ungenügenden Profilierung des Dachfirstes der Neubaute ist vorliegend verspätet (E. 4).

Die Beschwerdeführenden rügen die ungenügende Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche Umgebung. Das Bauvorhaben ist in Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG zu prüfen, welcher eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt. Der optische Gegensatz zum baulichen Umfeld ist vorliegend primär im Umstand begründet, dass die älteren Wohnhäuser die baulichen Möglichkeiten der Bauordnung bei Weitem nicht ausschöpften und auf den Ausbau der Dachgeschosse weitgehend verzichtet wurde. Wenn die Vorinstanz dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung attestiert, so ist dies nicht als rechtsverletzend zu beurteilen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder einzelne Wohnhäuser noch das Quartierbild als solches geschützt sind, sodass von Neubauten keine Übernahme der architektonischen Gestaltung der vorbestehenden Bauten verlangt werden kann (E. 5). Das neue Hauptgebäude soll mit seiner Südostfassade auf die Waldabstandslinie gestellt werden. Der Pool soll in einem Abstand von 10 m zum Wald errichtet werden. Die daran anschliessende Terrasse soll einen Waldabstand von 5 m aufweisen. Die geplante Unterniveaugarage reicht bis auf 5 m an den Wald heran.

Bei den im Waldabstandsbereich geplanten Bauteilen handelt es sich nicht um oberirdische Gebäude. Für unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt gemäss § 262 Abs. 3 PBG das Forstpolizeirecht. Für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung sind keine besonderen Verhältnisse wie bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 220 PBG vorauszusetzen. Der in Art. 17 Abs. 3 WaG verwendete Begriff der "wichtigen Gründe" verlangt keine besonderen Vorkommnisse, welche nur in einem speziellen Einzelfall vorliegen dürfen. Die Begründung der zuständigen Behörde für die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung fällt vorliegend zwar etwas knapp aus, inhaltlich ist sie jedoch nicht zu beanstanden (E. 6).

Antrag der Beschwerdeführenden auf Eröffnung des Baufreigabeentscheids (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUFREIGABEENTSCHEID DACHFORM EINFAMILIENHAUS EINFAMILIENHAUSQUARTIER EINORDNUNG NEUBAU RECHTLICHES GEHÖR VERSPÄTETE RÜGEN WALD WALDABSTAND WALDABSTANDSLINIE WALDBEWIRTSCHAFTUNG · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 29 Abs. II BV § 238 PBG § 238 Abs. I PBG § 262 PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. II PBG Art. 17 WaG Art. 17 Abs. III WaG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3