Legal Entity Service Ban Appeal Dismissed Over Foreign Document Service Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative action involved the imposition of a service ban within the country on a legal entity for failing to comply with an obligation to provide information, with the entity appealing on the grounds that the official request for documents sent abroad lacked a cover letter in a language understood by the recipient, as required by Switzerland's declaration to Article 11(2) of the European Convention on the Service in Administrative Matters Abroad (EÜZV). The court dismissed the appeal, reasoning that the protective provision regarding the cover letter in the recipient's language only applies to natural persons, not legal entities, and furthermore, the appellant's reliance on this procedural defect was precluded by the principle of good faith because they failed to provide the requested information even after initiating the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAuferlegung eines Dienstleistungsverbotes in der Schweiz wegen Verletzung der Auskunftspflicht | [Notwendigkeit eines Begleitschreibens in einer für den Empfänger verständlichen Sprache bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen ins Ausland] Schriftliche Aufforderungen zur Einreichung von Belegen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EntsG sind Schriftstücke in Verwaltungssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EÜZV (E. 3.3). Für die postalische Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen an Adressaten auf ihrem Staatsgebiet verlangt die Schweiz mittels einer Erklärung zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV ein Begleitschreiben in einer für den Empfänger verständlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Zustellortes, wenn der Empfänger nicht Staatsangehöriger des Absenderstaates ist (E. 3.4). Ob auch ausländische Empfänger von Schriftstücken in Verwaltungssachen von Schweizer Behörden aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit ein solches Begleitschreiben verlangen dürfen, kann offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV berufen kann. Diese schützt nur natürliche Personen (E. 3.5). Ohnehin ist im vorliegenden Fall die Berufung auf einen Formfehler treuwidrig, da die Beschwerdeführerin die versäumte Auskunftserteilung nicht mit der Anhebung des Rechtsmittels nachgeholt hat (E. 4). Die gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung der Auskunftspflicht ausgefällte Sanktion ist rechtmässig (E. 5). Abweisung.
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KI-generiertAlthough the provision concerning the requirement for a cover letter in a comprehensible language in administrative matters sent abroad was discussed, the court ultimately decided the objection based on this provision was irrelevant to the outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00533
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00533 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes in der Schweiz wegen Verletzung der Auskunftspflicht · [Notwendigkeit eines Begleitschreibens in einer für den Empfänger verständlichen Sprache bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen ins Ausland] Schriftliche Aufforderungen zur Einreichung von Belegen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EntsG sind Schriftstücke in Verwaltungssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EÜZV (E. 3.3).
Für die postalische Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen an Adressaten auf ihrem Staatsgebiet verlangt die Schweiz mittels einer Erklärung zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV ein Begleitschreiben in einer für den Empfänger verständlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Zustellortes, wenn der Empfänger nicht Staatsangehöriger des Absenderstaates ist (E. 3.4). Ob auch ausländische Empfänger von Schriftstücken in Verwaltungssachen von Schweizer Behörden aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit ein solches Begleitschreiben verlangen dürfen, kann offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV berufen kann.
Diese schützt nur natürliche Personen (E. 3.5). Ohnehin ist im vorliegenden Fall die Berufung auf einen Formfehler treuwidrig, da die Beschwerdeführerin die versäumte Auskunftserteilung nicht mit der Anhebung des Rechtsmittels nachgeholt hat (E. 4). Die gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung der Auskunftspflicht ausgefällte Sanktion ist rechtmässig (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG GEGENSEITIGKEIT ZUSTELLUNG IM AUSLAND · Rechtsnormen: · Art./§ 11 Abs. 2 EÜZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2