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VB.2023.00532 • VG ZH VB.2023.00532 KI-generiert

School Assignment Lottery Challenge and Administrative Discretion

Geschäftsnummer VB.2023.00532
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dispute arose concerning a child's school assignment determined by lottery, which the petitioners challenged, ultimately seeking a declaratory judgment on the illegality of the assignment method. The court found that while assignment by lottery is not inherently impermissible, the administrative body failed in its discretion by relying solely on a random draw instead of considering the required objective assignment criteria under relevant regulations and adhering to the principle of equal treatment, thus validating the petitioners' standing to seek a declaration due to the enduring fundamental importance of the legality of lot-based school assignment, particularly concerning the child's best interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulhauszuteilung | [Schulhauszuteilung per Losentscheid] Während die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz noch um Zuteilung ihrer Tochter in ein anderes Schulhaus ersucht hatten, lautet ihr Hauptantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu nur noch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des streitgegenständlichen Zuteilungsentscheids. Mit Blick auf das Kindeswohl haben die Beschwerdeführenden ausnahmsweise ein selbständiges Interesse an der beantragten Feststellung; das Feststellungsinteresse ist mit der Hinnahme der angefochtenen Zuteilung auch nicht einfach dahingefallen, da die eigentliche Kernfrage der Zulässigkeit einer Schulzuteilung per Los von grundsätzlicher Bedeutung ist und sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ohne dass es den Eltern möglich wäre, den Instanzenzug vor Beginn des neuen Schuljahrs auszuschöpfen (E. 1.2). Die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu einem bestimmten Schulhaus mittels Losentscheids ist zwar nicht per se unzulässig. Gemäss § 25 VSV hat die Schulpflege bei ihrem Zuteilungsentscheid jedoch die dort genannten sowie allenfalls weitere (sachliche) Zuteilungskriterien zu beachten und sie – entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot – in ausgewogener Weise auf alle schulpflichtigen Kinder anzuwenden. Im konkreten Fall ist darin, dass die Beschwerdegegnerin die Tochter der Beschwerdeführenden per Losentscheid einer Schule zuteilte, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu erblicken (zum Ganzen E. 2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ermessen der Verwaltung Kindeswohl Zuweisung zum Schulkreis Feststellungsinteresse Legalitätsprinzip Zessionsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 VSV

The court found that the school board's decision to allocate the child by lottery constituted an improper exercise of discretion under this provision.

§ 21 Abs. 1 VRG

This provision is cited as a legal norm governing the case, although its specific role in the final order is not detailed, it is listed among the applicable norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00532

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00532 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulhauszuteilung · [Schulhauszuteilung per Losentscheid] Während die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz noch um Zuteilung ihrer Tochter in ein anderes Schulhaus ersucht hatten, lautet ihr Hauptantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu nur noch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des streitgegenständlichen Zuteilungsentscheids.

Mit Blick auf das Kindeswohl haben die Beschwerdeführenden ausnahmsweise ein selbständiges Interesse an der beantragten Feststellung; das Feststellungsinteresse ist mit der Hinnahme der angefochtenen Zuteilung auch nicht einfach dahingefallen, da die eigentliche Kernfrage der Zulässigkeit einer Schulzuteilung per Los von grundsätzlicher Bedeutung ist und sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ohne dass es den Eltern möglich wäre, den Instanzenzug vor Beginn des neuen Schuljahrs auszuschöpfen (E. 1.2).

Die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu einem bestimmten Schulhaus mittels Losentscheids ist zwar nicht per se unzulässig. Gemäss § 25 VSV hat die Schulpflege bei ihrem Zuteilungsentscheid jedoch die dort genannten sowie allenfalls weitere (sachliche) Zuteilungskriterien zu beachten und sie – entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot – in ausgewogener Weise auf alle schulpflichtigen Kinder anzuwenden. Im konkreten Fall ist darin, dass die Beschwerdegegnerin die Tochter der Beschwerdeführenden per Losentscheid einer Schule zuteilte, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu erblicken (zum Ganzen E. 2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE KINDESWOHL LOSBILDUNG LOSENTSCHEID LOSZIEHUNG RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SCHULZUTEILUNG ZUTEILUNGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 21 Abs. 1 VRG Art. 25 Abs. 1 VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1